Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

27.08.2019
Ertragsteuer
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Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.[1]

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Übungsleiter steuerfreie Einnahmen in Höhe von rd. € 100,00 und Fahrtkosten (Ausgaben) von rd. € 600,00. Grundsätzlich könnte der Übungsleiter in diesem Fall rd. € 500,00 als Aufwendungen einkommensteuerlich abziehen.

Dies setzt allerdings auch voraus, dass der Übungsleiter seine Tätigkeit mit einer Einkünfteerzielungsabsicht ausübt. Denn sollte die Tätigkeit nur als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Insofern ist es eine Frage der Prüfung dieser inneren Tatsache (Einkünfteerzielungsabsicht), ob hier nicht nur Liebhaberei vorliegt. Bei Einnahmen von rd. € 100,00 und Ausgaben von rd. € 600,00 hatte der BFH hier Bedenken und hat den Fall an das Finanzgericht zurückgewiesen.

Das Finanzgericht wird zu prüfen haben, ob der Übungsleiter bei seiner Vorgehensweise auf Dauer einen Totalgewinn erzielen konnte oder ob er eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausgeübt hat.


[1]BFH-Urteil vom 20. November 2018, Az.: VIII R 17/16.

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