Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 (Az. S 7532.1.1-17/4 St33) klargestellt, wie juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerlich zu behandeln sind, wenn sie:
keinen Betrieb gewerblicher Art begründen und
umsatzsteuerlich Kleinunternehmer sind.
Diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen sich nach Auffassung des BayLfSt steuerlich nicht erfassen lassen. Es besteht weder eine Anzeigepflicht nach § 137 AO noch eine Pflicht zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 AO. Hintergrund ist, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts durch § 2b UStG zwar unternehmerisch tätig werden, aber wenn sie nur steuerfreie Kleinunternehmer-Umsätze erzielen und kein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, entsteht keine steuerliche Registrierungspflicht.
Eine Kirchenstiftung erzielt mit der Ausrichtung eines Sommerfestes und eines Weihnachtsmarktes Umsätze von 20.000 Euro jährlich. Weitere Umsätze erzielt die Kirchenstiftung nicht..
Damit begründet die Kirchenstiftung keinen Betrieb gewerblicher Art (R 4.1 Abs. 5 KStR), unterliegt also nicht der Körperschaftsteuer. Durch Anwendung von § 2b UStG wird die Kirchstiftung aber unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuerrechts tätig. Ihre Umsätze sind jedoch nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) von der Umsatzsteuer befreit.
Für die Kirchenstiftung ist steuerrechtlich daher nichts veranlasst. Es besteht keine Anzeigepflicht ihrer Tätigkeit nach § 137 AO und es ist kein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach § 138 AO abzugeben.
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