Baden-Württemberg erhöht Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder

27.08.2019
Ertragsteuer
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Der Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins kann in Gefahr sein, wenn dieser Zuwendungen an seine Mitglieder leistet.

Nach dem Mittelverwendungsverbot in § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Andernfalls verstößt der Verein gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.

Eine Ausnahme gilt nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) für “Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind” (AEAO zu § 55, Nr. 10). Es existieren keine festen betragsmäßigen Höchstgrenzen. Einen Orientierungswert bieten die Lohnsteuer-Richtlinien mit der Wertgrenze für (lohn-)steuerfreie Aufmerksamkeiten, die seit dem 1.1.2015 bei 60 Euro (vorher 40 Euro) liegt (R 19.6 LStR).

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat mit Pressemitteilung vom 21.03.2019 erklärt, dass es eine neue Wertgrenze von 60 Euro rückwirkend zum 01.01.2019 für Zuwendungen an Vereinsmitglieder anwendet. Das Ministerium unterscheidet bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder zwischen zwei verschiedenen Anlässen: zwischen Zuwendungen aus persönlichen Gründen (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum) und Zuwendungen für ein Vereinsereignis (z. B. Weihnachtsfeier oder Ausflug).

Geschieht die Zuwendung aus einem persönlichen Grund, darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60 Euro kosten (statt bisher 40 Euro). In begründeten Einzelfällen darf diese Summe sogar überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Vereinsereignis darf der Verein 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (bisher 40 Euro).

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