Ausschüttungen aus Beteiligungen sind stets zeitnah zu verwenden

26.04.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit Urteil vom 19.10.2023 (Az. 6 K 191/22) entschieden, dass Ausschüttungen aus Beteiligungen als zeitnah zu verwendende Mittel im Sinne der Abgabenordnung zu erfassen sind. Dies gilt für darin enthaltene Zinserträge und für etwaige Veräußerungsgewinne.

Sachverhalt

Eine Stiftung erhielt von 2014 bis 2019 jährlich Ausschüttungen aus einem Fonds in der Rechtsform einer GmbH. Die Vermögenserträge resultierten teilweise aus Zinsen und teilweise aus Vermögensumschichtungen und damit verbundenen Veräußerungsgewinnen.

Im Rahmen seiner Rechnungslegung unterschied der Fonds zwischen den Zins- und Umschichtungserträgen. Dabei wurden die Zinserträge den zeitnah zu verwendenden Mitteln im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zugeordnet, während die Umschichtungserträge aber wie Erlöse aus der Umschichtung von Vermögen auf Ebene der Stiftung behandelt wurden, obwohl diese aus Umschichtungen auf Ebene der GmbH resultierten. Hieraus folgend wurden die Umschichtungserträge auch nicht als zeitnah zu verwendende Mittel erfasst.

Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Umschichtungserträgen der GmbH auf Ebene der Stiftung um gewöhnliche Kapitalerträge und damit um zeitnah zu verwendende Mittel handele. Es erließ daraufhin einen Auflagenbescheid, durch welchen die Stiftung aufgefordert wurde, die Erträge zeitnah satzungsgemäß zu verwenden.

Entscheidung des Gerichts

Auch das FG Niedersachsen kam zu dem Ergebnis, dass alle Erträge aus der GmbH auf Ebene der Stiftung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung unterfallen würden. Es handele sich hierbei eben nicht um Umschichtungserträge der Stiftung selbst, sondern vielmehr um ausgeschüttete Veräußerungsgewinne der GmbH. Mithin handele es sich bei den seitens der GmbH ausgeschütteten Erträgen für die Stiftung stets um Einkünfte aus Kapitalvermögen, namentlich um Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Der Begriff „Gewinnanteile“ dürfe hierbei nicht zu eng ausgelegt werden. Es sei grundsätzlich nicht maßgeblich, aus welchen Vorgängen die Ausschüttungen bei der jeweiligen Gesellschaft stammen. Damit sei auch unerheblich, ob die Ausschüttungen dem Reingewinn entstammen oder ob sie durch Rücklagen oder sonstige Umstände ermöglicht wurden. Folglich sei auch unerheblich, wie sich die Erträge auf Ebene der ausschüttenden GmbH darstellen würden. Entscheidend sei allein die steuerliche Behandlung bei der Empfängerorganisation. Eine unterschiedliche Behandlung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinn sei daher nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass selbst wenn auf der Ebene der GmbH eine solche Unterscheidung bestehen könne, sie mit der Ausschüttung an die Stiftung als Gewinnanteile bei dieser an Bedeutung verliere. Aus diesem Grund seien die Ausschüttungen gänzlich als zeitnah zu verwendende Mittel einzuordnen.

Praxishinweis

Das Finanzamt hat nach § 63 Abs. 4 AO die Möglichkeit, einen Auflagenbescheid zu erlassen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft entgegen den gesetzlichen Vorschriften Mittel, die sie zeitnah hätte verwenden müssen, angesammelt hat. Zeitnah ist die Mittelverwendung, wenn die Mittel im Jahr des Zuflusses bzw. spätestens in den beiden Folgejahren zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Das vorliegende Urteil bestätigt die einheitliche Rechtsprechung, dass Kapitalerträge von gemeinnützigen Organisationen regelmäßig der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen.

Bildnachweis:LdF/Stock-Fotografie-ID:108227010

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