Wegen der gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger – so das Finanzgericht (FG) – ist hier darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind. Die Vereinbarungen müssen insoweit einem “Fremdvergleich” standhalten.
Des Weiteren schließt sich das FG den Vorgaben der Finanzverwaltung für Aufwandsspende an:
Der Erstattungsanspruch muss eingeräumt werden, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist.
Der einzelne Anspruch muss zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig sein. Es muss also gewährleistet sein, dass der Spendenempfänger jeweils alternativ zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre.
Die Feststellungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim Zuwendenden, weil es sich um die Voraussetzungen eines steuermindernden Tatbestandes handelt. Dabei müssen alle Verdachtsmomente ausgeräumt werden, die darauf hinweisen, dass kein ernsthaft eingeräumter Zahlungsanspruch bestand.
Ferner hat das FG entschieden, dass Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW nur insoweit als Spende abgezogen werden können, als sie beim Empfänger selbst angefallen wären, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hätte.
Denn Nutzungen und Leistungen, also z. B. der Verschleiß des Fahrzeugs sowie Wartungskosten seien nicht abzugsfähig. Damit verbleiben noch die Aufwendungen für das Benzin, die abzugsfähig seien, so dass der pauschale Ansatz von 0,30 €/km für Zwecke des Spendenabzugs nicht anzuerkennen sei, da dies zu einem zweifelhaften Verbrauchswert führe.
[1] FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.11.2018 7 K 7258/16 = BeckRS 2018, 33984