Auf dem Prüfstand: Schenkungsteuerfreiheit von Zuwendungen an eine Landesstiftung

29.01.2026
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Entscheidungsgründe im Streit um die Besteuerung der Klimaschutzstiftung Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Im Urteil vom 30. Juli 2025 (Az. II R 12/24) bestätigte der BFH die Steuerpflicht, so dass die Stiftung auf Zuwendungen von der Nord Stream 2 AG rund 9,8 Mio. Euro Schenkungsteuer abführen muss. In Kürze berichteten wir darüber bereits in unserem Beitrag "BFH-Urteil: Millionen-Zuwendung an Klimastiftung steuerpflichtig".

Hintergrund

In diesem Urteil konkretisiert der BFH, unter welchen Voraussetzungen die Schenkungsteuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStG greifen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sind Zuwendungen steuerfrei, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde dienen. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. Der BFH stellte nun klar, dass Zuwendungen, die nicht ausschließlich und eindeutig einer Gebietskörperschaft oder steuerbegünstigten Zwecken dienen, grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegen.

Sachverhalt

Die Klimaschutzstiftung wurde im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit einem Grundstockvermögen von 200.000 Euro errichtet. Laut ihrer Satzung verfolgte sie insbesondere Zwecke des Klima-, Umwelt-, Natur-, Arten-, Gewässer- und Trinkwasserschutzes. Sie wurde nicht als steuerbegünstigte Stiftung anerkannt. Die Nord Stream 2 AG – eine Tochtergesellschaft des russischen Konzerns Gazprom – wendete der Stiftung insgesamt 20 Mio. Euro zu. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer in Höhe von 9,8 Mio. Euro fest, da diese Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen darstellen würden. Dagegen erhob die Stiftung ohne Erfolg Klage vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 31.01.2024 – 1 K 231/22).

Entscheidung des Gerichts

Der BFH wies die Revision der Stiftung zurück und bestätigte die Schenkungsteuerpflicht:

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG für Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde oder zur ausschließlichen Verwendung für deren Zwecke sei nicht einschlägig. Diese Regelung setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, den Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Der Zuwendende muss bestimmen, dass seine Zuwendung ausschließlich für die Zwecke der jeweiligen Gebietskörperschaft verwendet werden soll. Knüpft der Zuwendende die Verwendung nur an die Satzungszwecke des Empfängers, greift die Befreiung nur, wenn die vom Empfänger verfolgten Zwecke ausschließlich die der jeweiligen Gebietskörperschaft sind.

Die Stiftungssatzung stellte allerdings nicht sicher, dass die Stiftung ausschließlich die Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfolgt. Dies ergab sich bereits daraus, dass die von der Stiftung verfolgten Zwecke nur „insbesondere“ verfolgt werden. Laut BFH sei damit nicht ausgeschlossen, dass weitere nicht benannte Zwecke verfolgt werden. In diesem Zuge stellte der BFH klar, dass es für die Steuerbefreiung nicht auf die tatsächliche Verwendung der Zuwendung ankommt.

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, sei ebenfalls nicht anwendbar. Sie würde nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vorliegen, wenn die Satzungszwecke des Zuwendungsempfängers ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Die Satzung müsste zweifelsfrei erkennen lassen, dass bei einer satzungsmäßigen Verwendung der Zuwendung ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden.

Diesen Anforderungen genügte die Satzung der Klimaschutzstiftung nicht, da sie lediglich „insbesondere“ bestimmte Zwecke verfolgt und die Regelungen zur Zweckänderung und Auflösung nicht hinreichend deutlich machen, dass die Zuwendungen ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, begünstigten Zwecken zugeführt werden.

Für als steuerbegünstigt anerkannte Stiftungen kommt regelmäßig die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b) ErbStG in Betracht. Im Streitfall schied sie von vorneherein aus, weil die Klimaschutzstiftung nicht als steuerbegünstigt anerkannt worden war.

Ausblick

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass eine präzise Satzungsgestaltung entscheidend für die steuerliche Behandlung einer Stiftung ist. Es muss sichergestellt sein, dass – auch nach der Auflösung – ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Die tatsächliche Verwendung der Zuwendungen kann Mängel in der Satzung nicht heilen. Maßgeblich ist allein, ob die Satzung im Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt.

Unklarheiten in den Satzungsbestimmungen gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft. In diesem Fall gingen die Unklarheiten zu Lasten der Klimaschutzstiftung – mit erheblichen finanziellen Folgen. Stiftungen sollten daher schon bei ihrer Gründung auf klare Satzungsformulierungen achten und vor der Annahme größerer Zuwendungen die steuerlichen Konsequenzen prüfen.

Falls Sie Fragen rund um die Stiftungsgründung oder Satzungsgestaltung haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

Bildnachweise:
Zerbor/Stock-Fotografie-ID:1214658518
ismagilov/Stock-Fotografie-ID:468805070
Symbol Systems/Stock-Illustration-ID:450706471

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Atelierstraße 1
81671 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Pixel