VG Berlin: Voraussetzungen für die öffentliche Nennung eines Vereins als „gesichert extremistische Vereinigung“ im Verfassungsschutzbericht

30.07.2026
Gemeinnützigkeit
6 Minuten

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 27. April 2026 (Az. 1 L 787/25) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erwähnung eines Vereins als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gewährt. Im Wege der einstweiligen Anordnung untersagte das Gericht vorläufig, den antragstellenden Verein im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 als „extremistische" sowie als „gesichert extremistische" Vereinigung zu bezeichnen. Die Entscheidung macht deutlich, unter welchen Voraussetzungen eine solche Einstufung erfolgen kann.

Hintergrund

Für gemeinnützige Organisationen, die sich in politisch sensiblen Themenfeldern engagieren, kann die namentliche Nennung im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes weit mehr sein als ein Reputationsproblem. Denn wird eine Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistische Organisation aufgeführt, greift eine gesetzliche Vermutungsregel:

Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO wird in diesem Fall widerlegbar vermutet, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt und damit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO nicht erfüllt. Die Finanzämter können daran die Versagung oder Aberkennung der Steuerbegünstigung anknüpfen (§§ 51 ff. AO). Für spendenfinanzierte Vereine und Stiftungen steht damit zugleich die wirtschaftliche Existenzgrundlage auf dem Spiel, weil steuerlich absetzbare Zuwendungen wegbrechen.

Weil die öffentliche Einstufung zugleich in die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit der betroffenen Organisation eingreift (Art. 9 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG), unterliegt sie strengen rechtlichen Anforderungen: Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruhen. Betroffene Organisationen können die Einstufung gerichtlich überprüfen lassen. Welche Anforderungen dabei gelten, hat das VG Berlin in dieser Entscheidung konkretisiert.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist ein im Jahr 2003 gegründeter, seit 2007 eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, der die deutsche Sektion eines internationalen Dachverbands bildet. Nach seiner Satzung will der Verein Personen jüdischer Herkunft eine Plattform bieten, „sich für das allgemeine Ziel der Völkerverständigung und vorrangig für eine gerechte Friedenslösung zwischen Israel-Palästina einzusetzen, bei der die gleichen Rechte für alle Menschen gelten“, und sich „uneingeschränkt jeder Form von Antisemitismus, antimuslimischem Rassismus oder sonstiger Diskriminierung“ widersetzen. Der Verein veröffentlicht regelmäßig Stellungnahmen zu politischen Entwicklungen und Ereignissen im Zusammenhang mit Israel und den palästinensischen Gebieten, betreibt hierzu digitale Informationskanäle in den sozialen Medien und auf seiner eigenen Internetseite. Er organisiert und beteiligt sich regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen, Vorträgen und Podiumsgesprächen.

In dem durch das Bundesministerium des Innern (BMI) im Juni 2025 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2024 wurde der antragstellende Verein in drei Kapiteln („Auswirkungen des Nahostkonflikts und Antisemitismus", „Linksextremismus“ und „Auslandsbezogener Extremismus“) namentlich erwähnt. Der Verein forderte zunächst das BfV und später das BMI erfolglos unter Fristsetzung zur Unterlassung seiner Erwähnung als „gesichert extremistisch" in Verfassungsschutzberichten sowie zur Entfernung seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2024 auf.

Mit dem am 2. Dezember 2025 eingegangenen Eilantrag suchte der Verein daraufhin um vorläufigen Rechtsschutz nach. Die begehrte einstweilige Anordnung sei nötig, weil die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht seine Arbeit konkret behindere, wie andauernde Veranstaltungsabsagen und -ausladungen, zahlreiche Austritte von Mitgliedern zum Schutz vor sozialen und beruflichen Nachteilen und die Androhung der Entziehung der Gemeinnützigkeit mit existenzgefährdenden Folgen für ihn zeigten. Er sei entscheidend von steuerlich absetzbaren Spendeneinnahmen abhängig. Neben den wirtschaftlichen Nachteilen gehe es dem Verein auch um die grundrechtlich geschützte Ausübung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und die kaum umkehrbaren Nachteile für seine Beteiligung an der demokratischen Meinungsbildung.

Die Antragsgegnerin – vertreten durch das BMI – hielt die Einstufung hingegen für rechtmäßig. Die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung des Vereins als „gesichert extremistischer" Personenzusammenschluss sei rechtmäßig, denn er agitiere unter dem Deckmantel einer angeblichen Sorge um die Rechte und Interessen der palästinensischen Bevölkerung in einer ihn prägenden Weise gegen das Existenzrecht Israels und schließe dabei auch den Einsatz von Gewalt und Terrorismus nicht aus. Der Verein verfolge sowohl Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland durch auf Gewaltanwendung gerichtete Vorbereitungshandlungen gefährdeten, als auch solche, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten.

Entscheidung des Gerichts

Das VG Berlin gab dem Eilantrag des Vereins teilweise statt. Im Rahmen einer vertieften summarischen Prüfung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Verein voraussichtlich verlangen kann, im Verfassungsschutzbericht 2024 nicht als „extremistische“ beziehungsweise „gesichert extremistische“ Vereinigung genannt zu werden. Die betreffenden Nennungen griffen in die Grundrechte des Vereins aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 GG ein und seien nach der vorläufigen Würdigung des Gerichts voraussichtlich rechtswidrig. Das VG Berlin untersagte daher vorläufig die weitere Verbreitung dieser Bezeichnungen im Verfassungsschutzbericht 2024. Den darüber hinaus begehrten vorbeugenden Rechtsschutz gegen Nennungen in künftigen Verfassungsschutzberichten lehnte das Gericht dagegen ab. Künftige Berichte seien noch nicht hinreichend bestimmt; zudem habe der Verein kein besonderes schützenswertes Interesse daran glaubhaft gemacht, ausnahmsweise nicht auf einen nach Veröffentlichung des jeweiligen Berichts zu beantragenden Eilrechtsschutz verwiesen zu werden.

Die Nennung des Vereins als gesichert extremistische Vereinigung im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus war nach der vorläufigen Würdigung des Gerichts voraussichtlich rechtswidrig, weil die maßgeblichen tatsächlichen Belege nicht von hinreichendem Gewicht und Verdichtungsgrad waren, um die Gewissheit zu tragen, der Verein habe im maßgeblichen Berichtszeitraum 2024 Bestrebungen verfolgt, die durch auf die Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten.

Der Satzung des Vereins und seinen Social-Media-Beiträgen ließ sich keine aggressive Gewaltpropaganda gegen den Staat Israel entnehmen. Eindeutige oder zumindest deutliche Gewaltaufrufe ließen sich seiner Satzung, den in seinem Namen veröffentlichten Beiträgen sowie denen seines Vorsitzenden und seines Schriftführers auf den Plattformen Instagram, Facebook und X in den Jahren 2022 bis 2024 oder dem Interview des Vorsitzenden des Vereins vom 29. Oktober 2024 nicht entnehmen.

Das Gericht betonte zudem, dass die durch die Antragsgegnerin vorgelegten Social-Media-Beiträge aus dem Jahr 2025 sich nicht auf den Berichtszeitraum beziehen und daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht 2024 außer Betracht zu bleiben hatten.

Bei dem Verein handelte es sich weder nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) noch nach denen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) um eine völkerverständigungswidrige Vereinigung. Nach der vorläufigen Würdigung des VG Berlin lehnt der Verein das Existenzrecht Israels ab. Die Leugnung des Existenzrechts Israels ist für sich besehen aber nach der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG noch keine extremistische Bestrebung im Sinne des Art. 9 Abs. 2, 3. Alt. GG bzw. im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG. Hinzutreten muss vielmehr zumindest eine aggressive Gewaltpropaganda gegen den Staat Israel, die zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. An solchen Belegen fehlte es nach Auffassung des VG Berlin. Die Kammer betont, dass die Meinungsäußerungsfreiheit auch scharfe und polemische Kritik an Staaten schützt, solange diese nicht mit konkreten Gewaltaufrufen oder aktiver Unterstützung terroristischer Organisationen verbunden ist.

Die vorläufige Untersagung der Nennung ist zudem eilbedürftig: Der Verein hatte mit der Vorlage des Anhörungsschreibens des Finanzamts für Körperschaften I des Landes Berlin vom 24. September 2025 glaubhaft gemacht, durch die Einstufung als „gesichert extremistisch" von der Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit betroffen zu sein. Ferner legte er dar, durch die öffentliche Nennung nicht mehr im vollen Umfang an der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben zu können, weil er und seine Mitglieder von zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen ausgeladen und ihnen öffentliche Räume für eigene Veranstaltungen nicht mehr zur Verfügung gestellt wurden. Daraus hat sich aus Sicht des VG Berlin die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit ergeben.

Ausblick

Für gemeinnützige Organisationen enthält der Beschluss mehrere Klarstellungen. Zunächst hat das VG Berlin bekräftigt, dass die öffentliche Nennung als „gesichert extremistisch" in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt – sowohl die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen der Verfassungsschutzbehörden als auch die darauf gestützten Wertungen und die Nennung selbst. Betroffene Organisationen sind einer Einstufung damit nicht schutzlos ausgeliefert, sondern können sie umfassend gerichtlich überprüfen lassen.

Zugleich unterstreicht der Beschluss die Bedeutung raschen Handelns: Gemeinnützige Organisationen sollten Hinweise auf eine mögliche Nennung frühzeitig zum Anlass nehmen, ihre rechtlichen Handlungsoptionen prüfen zu lassen. Nach Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts ist gegebenenfalls unverzüglich – und nicht erst Monate später – um Eilrechtsschutz nachzusuchen.

Inhaltlich stärkt die Entscheidung den Schutzbereich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit: Erlaubte Meinungsäußerungen – auch wenn sie politisch provokant, scharf oder einseitig sind – dürfen nicht ohne Weiteres als extremistische Bestrebungen eingestuft werden. Kritik wird verfassungsschutzrechtlich erst dann relevant, wenn sie mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Verwirklichung verfassungswidriger Ziele oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten verbunden ist.

Eine Entscheidung in der Hauptsache liegt bislang nicht vor. Aus dem Beschluss ergibt sich nicht, ob bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Antragsgegnerin die vorläufige Untersagung akzeptiert oder ob die Auseinandersetzung in einem Hauptsacheverfahren fortgesetzt wird. Nach der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen damaligen Auskunft sollte der Verfassungsschutzbericht 2025 voraussichtlich im Sommer 2026 veröffentlicht werden (Tatsächlich wurde der Bericht am 30. Juni 2026 der Öffentlichkeit vorgestellt und veröffentlicht; Anm. d. Redaktion).

Über den weiteren Verlauf halten wir Sie selbstverständlich informiert. Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

Bildnachweis:AlexandrBognat/Stock-Fotografie-ID:589128398

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