Der BFH hat mit Urteil vom 12.03.2020 (Az.: V R 5/17) zur fehlenden Gemeinnützigkeit bei zu hohen Vergütungen entschieden. Danach ist die Beurteilung einer Mittelfehlverwendung (im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) durch überhöhte Vergütungen an Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft an den Maßstäben zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu messen.
Der Maßstab eines externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen. Insofern wird man in der Praxis die üblichen Gehaltsstudien heranziehen können, um zu beurteilen, ob im konkreten Einzelfall zu hohe Gehälter gezahlt werden. Eine Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Unternehmen muss daher nicht vorgenommen werden.
Zu hohe Vergütungen sind grundsätzlich eine Mittelfehlverwendung, die den Entzug der Gemeinnützigkeit zur Folge haben. Der BFH stellt allerdings auch klar, dass bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot ein Entzug der Gemeinnützigkeit unverhältnismäßig sei. Insofern wird man in der Praxis eine Art Bagatellgrenze anlegen können.