Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

09.12.2024
Gemeinnützigkeit
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 (Az. IV D 5 - S 2223/19/10003 :030) wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2025 erstreckt.  

Durch dieses Schreiben wird der zeitliche Anwendungsbereich der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (BStBl I, S. 330), vom 7. Juni 2022 (BStBl I, S. 923) und vom 13. März 2023 (BStBl I, S. 404) bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 

Unter anderem betrifft dies die folgenden Maßnahmen: 

1. BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (BStBl. I, S. 330) 

  • Vereinfachter Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen  

  • Spendenaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, auch wenn dies nicht vom Satzungszweck umfasst ist 

  • Steuerunschädliche Verwendung von steuerbegünstigten Mitteln einer gemeinnützigen Organisation 

  • Vorrübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine 

  • Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme und damit als Betriebsausgabe 

  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal 

  • Keine Umsatzbesteuerung für unentgeltliche Überlassung von Wohnraum 
     

2. BMF-Schreiben vom 7. Juni 2022 (BStBl. I, S. 923) 

  • Unterstützung an Arbeitnehmer 

  • Arbeitslohnspenden 
     

3. BMF-Schreiben vom 13. März 2023 (BStBl. I, S. 404) 

  • Umsatzsteuer: Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen 

Die drei BMF-Schreiben findet man hier: 

Bildnachweis:HUNG CHIN LIU/Stock-Fotografie-ID:1487949180

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