Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 (Az. IV D 5 - S 2223/19/10003 :030) wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine den zeitlichen Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2025 erstreckt.
Durch dieses Schreiben wird der zeitliche Anwendungsbereich der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (BStBl I, S. 330), vom 7. Juni 2022 (BStBl I, S. 923) und vom 13. März 2023 (BStBl I, S. 404) bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
1. BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (BStBl. I, S. 330)
Vereinfachter Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
Spendenaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, auch wenn dies nicht vom Satzungszweck umfasst ist
Steuerunschädliche Verwendung von steuerbegünstigten Mitteln einer gemeinnützigen Organisation
Vorrübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme und damit als Betriebsausgabe
Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal
Keine Umsatzbesteuerung für unentgeltliche Überlassung von Wohnraum
2. BMF-Schreiben vom 7. Juni 2022 (BStBl. I, S. 923)
Unterstützung an Arbeitnehmer
Arbeitslohnspenden
3. BMF-Schreiben vom 13. März 2023 (BStBl. I, S. 404)
Umsatzsteuer: Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen
Die drei BMF-Schreiben findet man hier:
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