Mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 und dessen Ergänzungen hatte die Finanzverwaltung diverse steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene angeordnet und zeitlich bis zum 31.12.2022 begrenzt.
Wegen des andauernden Pandemie werden diese Regelungen nun über den 31.12.2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden (BMF vom 12.12.2022 – IV C 4 – IV C 4 - S 2223/19/10003 :006, DOK 2022/1220871). Ausgenommen sind die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 i. d. F. des BMF-Schreibens vom 18.12.2020 (Bereitstellung von Sachmitteln, medizinischem Bedarf etc.).
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Maßnahmen finden Sie in unserem Beitrag vom 03.09.2020: "Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene, insbesondere gemeinnützige Einrichtungen" 🔗