Gestaltungsmöglichkeiten durch inkongruente Gewinnausschüttungen

14.11.2024
Aktuelles
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Der BFH hatte inkongruente Gewinnausschüttungen bei einer GmbH in größerem Umfang steuerlich anerkannt als bisher die Finanzverwaltung (Urteil VIII R 20/20 vom 28.9.2022). Die Finanzverwaltung die Rechtsprechung mit einem neuen BMF-Schreiben vom 4.9.2024 anerkannt.

Für Ge­winnausschüttungen einer GmbH gilt:

  • Inkon­gruente Gewinnverteilungsregelungen im Gesell­schaftsvertrag sind steuerlich anzuerkennen. Für nachträgliche Vertragsänderungen ist die Zustimmung derjeni­gen Gesellschafter erforderlich, die von der Verän­derung nachteilig betroffen sind.

  • Enthält der Gesellschaftsvertrag eine sog. Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilungen, nach der mit Zu­stimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Rege­lung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, wird der Beschluss über die inkongru­ente Gewinnverteilung anerkannt, wenn er mit der erforderlichen Gesellschafterzustimmung und der ggf. im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst worden ist.

  • Ein für den Ausschüttungseinzelfall satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, wird als zivilrechtlich wirksamer Ausschüt­tungsbeschluss der Besteuerung zugrunde gelegt. Nicht anerkannt wird ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss, der einen vom Regelungs­gehalt der Satzung abweichenden rechtlichen Zu­stand mit Dauerwirkung (sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum) herbeiführt, wenn bei der Be­schlussfassung nicht alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung (z.B. notariel­le Beurkundung und Eintragung im Handelsregister) eingehalten werden.

  • Ein zivilrechtlich wirksa­mer Gesellschafterbeschluss, nach dem der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinn­rücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich steuerlich anzu­erkennen. Das gilt selbst dann, wenn zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern aus­geschüttet werden. Bei beherrschenden Gesellschaf­tern, deren Gewinnanteil nicht ausgeschüttet wird, kommt es auch nicht zu einem fiktiven Zufluss von Kapitalerträgen.

Inkongru­ente Gewinnausschüttungen sind in vielen Fällen ein probates Gestaltungsinstrument. Sprechen Sie uns gern an.

Bildnachweis:alexsl/Stock-Fotografie-ID:1334692991

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