Das OLG München hat festgestellt, dass festgestellt, dass Bestimmungen in Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen, unbeachtlich sind, wenn die tatsächlichen Verhältnisses des Vereinslebens dazu führen, dass die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist.[1]
In dem zugrundeliegenden Fall sah die Satzung eines mitgliederstarken Vereins vor, dass zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung für eine Satzungsänderung mindestens 51 % der Mitglieder hätten teilnehmen müssen. Tatsächlich hatten in den letzten Jahren stets nur etwa 5 % bis max. 20 % aller Mitglieder an Mitgliederversammlungen teilgenommen. Die Mitgliederversammlung beschloss in dem Ausgangsfall dennoch die Satzungsänderung mit nur einer Gegenstimme. Das Vereinsregister trug die Änderung nicht ein, weil die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten worden waren; hiergegen klagte der Verein.
Das Gericht stellte fest, dass der Vorstand alle zumutbaren Bemühungen unternommen hatte, um die erforderliche Beteiligung sicherzustellen; es urteilte, dass die entsprechende Satzungsvorschrift angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht anzuwenden sei. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
Im konkreten Fall bestätigte das Gericht dennoch den Beschluss des Vereinsregisters, die Satzungsänderung nicht einzutragen. Bestandteil der Satzungsänderung waren auch Teile der Satzung, die nach der Satzung die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich gemacht hätten. Selbst wenn die Mitgliederversammlung beschlussfähig gewesen wäre, wäre die Satzungsänderung insofern an der einen Gegenstimme gescheitert.
[1] OLG München v. 30.01.2020 – Az. 31 Wx 371/19.