Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen[1] wurde das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen mit Wirkung zum 01.01.2020 reformiert.
Bisher wurden die sog. Komplexleistungen (= Leistungen für in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen mit Behinderungen) nach dem SGB XII von den Trägern der Sozialhilfe finanziert und erbracht. Künftig werden diese Leistungen bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen in der Regel in behinderungsbedingte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Teil 2 (sog. Fachleistungen) und in existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII (u.a. Regelsatz, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) getrennt.
Der Gesetzgeber hat neue Begrifflichkeiten verwendet, die in den Sozialgesetzbüchern umgesetzt wurden. Dadurch sind auch die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. e, f und h sowie Buchst. l UStG angepasst worden. Die Finanzverwaltung hat diese Änderungen in den Richtlinien umgesetzt[2].
Danach gilt Folgendes:
Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das WBVG fällt und aufgrund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 UStAE anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. h UStG fallen können.
Werden Pflege- und Betreuungsleistungen sowie weitere Leistungen aufgrund getrennter Verträge von einem Leistungserbringer außerhalb des Anwendungsbereichs WBVG erbracht, sind die aus der Versorgung der hilfsbedürftigen Personen erzielten Umsätze als mit dem Betrieb einer Einrichtung (Leistungserbringer) zur Betreuung oder Pflege eng verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG anzusehen.
Das gilt auch für die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an Menschen mit Behinderungen; diese Leistungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst f UStG anzusehen.
[1] Bundesteilhabegesetz – BTHG vom 29.12.2016
[2] BMF-Schreiben vom 24.03.2020 – III C 3-S 7172/19/10002