Das Bundesministerium der Finanzen (BMF vom 03.09.2020, III C3-S 7187/20/10002:001) ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von Personalgestellung durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen.
Nach dieser Vorschrift ist Personalgestellung von religiösen und weltanschaulichen Einrichtungen (z.B. Kirchen) für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, für Zwecke der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Hochschul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung umsatzsteuerfrei. Diese Vorschrift wurde aufgrund europäischer Vorgaben 2015 bzw. Ende 2019 geändert bzw. redaktionell berichtigt.
Die Finanzverwaltung hat nunmehr diese gesetzlichen Änderungen in den Richtlinien umgesetzt. Nunmehr sehen die Richtlinien ausdrücklich vor, dass die „Gestellung von Personal“ Arbeitnehmer der o.g. Einrichtungen umfasst, aber auch selbstständig Tätige (z.B. Mitglieder eines Vereins oder angehörige der Einrichtungen).