Der BFH hat entschieden, dass die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das eine Festvergütung erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegt.[1] Nach Auffassung des BFH trägt ein Aufsichtsratsmitglied in diesem Fall kein Vergütungsrisiko und handelt daher auch nicht selbstständig.
Diese Änderung der Rechtsprechung des BFH knüpft an eine Entscheidung des EuGH aus dem vergangenen Jahr, in der festgestellt wurde, dass eine Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig ausgeübt wird, wenn damit kein wirtschaftliches Risiko verbunden ist. Ein wirtschaftliches Risiko bestehe vor allem dann nicht, wenn die Vergütung für die Ausübung des Aufsichtsratsmandats weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhänge.[2] Der EuGH verwies seinerzeit auch darauf, dass Aufsichtsratsmitglieder generell nicht in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelten, sondern unselbständiger Teil des Kollektivorgans Aufsichtsrats seien.
[1] BFH v. 27.11.2019 – V R 23/19.
[2] EuGH v. 13.06.2019 – C-420/18.