Schleswig-Holsteinisches LSG zur Sozialversicherungspflicht von Honorardozenten und zur Übergangsregelung des § 127 SGB IV

28.09.2026
Gemeinnützigkeit
6 Minuten

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 31.03.2026 (Az. L 10 BA 14/22) entschieden, dass eine auf Honorarbasis tätige Lehrkraft abhängig beschäftigt sein kann, wenn sie in die von einem Lehrinstitut bestimmte Organisationsstruktur eingegliedert ist und keine wesentlichen unternehmerischen Freiheiten oder Risiken trägt. Gleichwohl blieb es im konkreten Fall aufgrund der während des Berufungsverfahrens eingeführten Übergangsregelung des § 127 Abs. 1 SGB IV dabei, dass aus der festgestellten Beschäftigung für den streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht folgte. 

Hintergrund 

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Zentrale Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Demgegenüber sprechen insbesondere ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit für eine selbstständige Tätigkeit. Die Abgrenzung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Über den Erwerbsstatus können die Beteiligten im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Eine entgeltliche Beschäftigung kann grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründen.  

Für Lehrtätigkeiten enthält § 127 Abs. 1 SGB IV seit 2025 eine besondere Übergangsregelung. Wird im Rahmen eines Statusfeststellungs- oder Beitragsverfahrens eine Lehrtätigkeit als Beschäftigung eingeordnet, tritt die hieraus folgende Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Erforderlich ist insbesondere, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt. Liegen diese Voraussetzungen vor, soll bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund der Beschäftigung eintreten.  

Im vorliegenden Verfahren war damit zum einen die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Lehrtätigkeit nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien des § 7 SGB IV und zum anderen die Reichweite der Übergangsregelung des § 127 Abs. 1 SGB IV zu beurteilen. 

Sachverhalt 

Der Kläger betrieb eine Ausbildungsstätte, die unter anderem Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach den landesrechtlichen Ausbildungsvorgaben ausbildete. Hierfür setzte er sowohl abhängig beschäftigte Lehrkräfte als auch sogenannte „freie Mitarbeiter“ ein. Die Beigeladene, eine ausgebildete Rettungsassistentin und damalige Medizinstudentin, war seit dem 1. September 2016 auf Grundlage eines Dozentenvertrags als „freie Mitarbeiterin“ für die Ausbildungsstätte tätig. Ihr Lehrauftrag umfasste insbesondere die Ausbildung von Rettungs- und Notfallsanitätern sowie weitere Schulungsangebote. Sie unterrichtete im Fach „Allgemeine und spezielle Notfallmedizin“ und hatte dabei die Inhalte des Rahmenstoffplans beziehungsweise der Prüfungsordnung sowie fachwissenschaftliche Vorgaben zu beachten. Im Übrigen war sie in der konkreten Unterrichtsgestaltung frei.  

Eine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Unterrichtskurse bestand nicht. Nahm die Beigeladene einen Lehrauftrag an, musste sie jedoch die vereinbarten Unterrichtsstunden und Unterrichtszeiten einhalten. Zudem hatte sie Anwesenheitskontrollen durchzuführen und das Klassenbuch zu führen. Im Krankheitsfall war sie verpflichtet, die Ausbildungsstätte zu informieren; die Organisation einer Vertretung oblag hingegen dem Lehrinstitut. Die Vergütung erfolgte auf Grundlage eines vereinbarten Honorars je nachgewiesener Unterrichtsstunde von 45 Minuten. Für Klassen- und Notenkonferenzen war eine gesonderte Vergütung vorgesehen. Einen Vergütungsanspruch bei Krankheit oder Urlaub hatte die Beigeladene nicht.  

Auf Antrag der Beigeladenen leitete die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren ein. Sie stellte mit Bescheid vom 1. März 2018 fest, dass die Beigeladene seit dem 1. September 2016 eine abhängige Beschäftigung ausübe und deshalb der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Für eine Beschäftigung sprächen insbesondere die Einbindung der Lehrtätigkeit in die vorgegebenen Rahmenlehrpläne, die Anwesenheitskontrollen und die Führung des Klassenbuchs. Der Kläger hielt dem entgegen, dass eine freiberufliche Honorartätigkeit vereinbart worden sei, die fachlichen Vorgaben auf gesetzlichen und fachwissenschaftlichen Anforderungen beruhten und die Beigeladene sowohl über die Annahme einzelner Aufträge als auch über die konkrete Gestaltung des Unterrichts habe entscheiden können. Der gegen den Statusfeststellungsbescheid gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.  

Das Sozialgericht Kiel gab der anschließend erhobenen Klage mit Urteil vom 26. August 2022 statt. Nach seiner Auffassung überwogen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Insbesondere wertete es den fehlenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die weitgehend freie Unterrichtsgestaltung und die Einbindung in einen gesetzlich vorgegebenen Ausbildungsplan nicht als hinreichende Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Gegen diese Entscheidung legte die Deutsche Rentenversicherung Bund Berufung ein. Während des weiteren Verfahrens endete das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zum 30. September 2023; zugleich war die Ausbildungsstätte zwischenzeitlich veräußert worden. 

Entscheidung des Gerichts 

Das LSG gelangte zunächst zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene ihre Lehrtätigkeit entgegen der Auffassung des SG nicht selbstständig, sondern im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübte. Maßgeblich sei die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei Lehrtätigkeiten als Diensten höherer Art stehe einer abhängigen Beschäftigung insbesondere nicht entgegen, dass die Lehrkraft bei der inhaltlichen und methodisch-didaktischen Gestaltung ihres Unterrichts weitgehend frei sei und keine fortlaufenden Einzelweisungen oder Kontrollen erfolgten. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Umfang die Lehrkraft in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei und ob ihr hinreichende unternehmerische Freiheiten, Chancen und Risiken verblieben.  

Nach diesen Maßstäben sah das LSG eine Eingliederung der Beigeladenen in die Organisationsstruktur des Lehrinstituts als gegeben an. Das Institut trat gegenüber den Kursteilnehmern nach außen verantwortlich auf, schloss die Verträge mit ihnen ab und trug die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung. Es stellte entsprechend den Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen die einzelnen Unterrichtsfächer zusammen, organisierte die erforderliche Zahl an Lehrkräften und stellte die Schulräume einschließlich Ausstattung und Reinigung zur Verfügung. Die Beigeladene übernahm innerhalb dieser vom Institut vorgegebenen Struktur einzelne Unterrichtseinheiten. Dass sie Aufträge ablehnen konnte, nicht zu Vertretungsstunden herangezogen wurde und tatsächlich nicht an Konferenzen teilnahm, änderte an dieser organisatorischen Eingliederung nach Auffassung des LSG nichts.  

Auch ein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes relevantes Unternehmerrisiko erkannte das Gericht nicht. Die Beigeladene setzte im Wesentlichen ihre persönliche Arbeitskraft und ihre Fachkenntnisse ein, verfügte aber weder über eine eigene Betriebsorganisation noch über wesentliche eigene Sach- oder Personalmittel. Für die tatsächlich erbrachten Unterrichtsstunden erhielt sie ein fest vereinbartes Honorar. Der Umstand, dass bei Krankheit oder Urlaub kein Vergütungsanspruch bestand und nur tatsächlich geleistete Stunden bezahlt wurden, begründete nach Auffassung des LSG noch kein hinreichendes unternehmerisches Risiko. Insgesamt überwogen daher die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.  

Trotz dieser sozialversicherungsrechtlichen Einordnung blieb die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolglos. Entscheidend war die während des Verfahrens eingeführte Übergangsregelung des § 127 Abs. 1 SGB IV. Der Kläger und die Beigeladene waren nach dem dokumentierten Vertragswillen übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Zudem erklärte die Beigeladene mit Schreiben vom 26. August 2025 ihre Zustimmung zur Anwendung der Übergangsregelung. Damit lagen die Voraussetzungen dafür vor, dass aufgrund der festgestellten Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht eintritt.  

Das LSG stellte ferner klar, dass die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV erforderliche Zustimmung der Lehrkraft auch noch in einem bereits laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erklärt werden kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund könne sich gegen die Anwendung der Regelung auf bereits abgeschlossene oder noch anhängige Sachverhalte auch nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen. Sozialversicherungsträger könnten sich in einem Subordinationsverhältnis gegenüber Versicherten nicht auf dieses rechtsstaatliche Schutzprinzip berufen. Im Ergebnis war die Beigeladene damit zwar abhängig beschäftigt, die daraus grundsätzlich folgende Versicherungspflicht wurde für den streitigen Zeitraum jedoch durch § 127 Abs. 1 SGB IV ausgeschlossen. Die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen das klagstattgebende Urteil wurde deshalb zurückgewiesen. 

Ausblick 

Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus insbesondere für Bildungsträger relevant, die Lehrkräfte auf Honorarbasis einsetzen. Das LSG verdeutlicht, dass die Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit und weitgehende Freiheiten bei der konkreten Unterrichtsgestaltung für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht ausreichen. Entscheidend bleibt die tatsächliche Einbindung in die Organisation des Bildungsträgers. Tritt dieser gegenüber den Teilnehmenden verantwortlich auf, organisiert er das gesamte Ausbildungsangebot, stellt Räume und Ausstattung zur Verfügung und übernimmt die Koordination der Lehrkräfte, kann dies auch bei einer fachlich weitgehend eigenverantwortlichen Lehrtätigkeit für eine abhängige Beschäftigung sprechen.  

Zugleich unterstreicht das Urteil die erhebliche praktische Bedeutung der Übergangsregelung des § 127 Abs. 1 SGB IV. Sind die Vertragsparteien ursprünglich übereinstimmend von einer selbstständigen Lehrtätigkeit ausgegangen und stimmt die Lehrkraft der Anwendung der Regelung zu, kann trotz einer nachträglichen Einordnung als Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2027 Versicherungs- und Beitragsfreiheit bestehen. Nach der vom LSG übernommenen Rechtsprechung des BSG kann die erforderliche Zustimmung auch noch in bereits laufenden Prüf- oder Gerichtsverfahren abgegeben werden. Die Übergangsregelung kann damit auch für Sachverhalte Bedeutung entfalten, die bereits vor ihrem Inkrafttreten Gegenstand einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung waren.  

Bildungseinrichtungen, die Honorardozentinnen und Honorardozenten einsetzen, sollten ihre bestehenden Vertrags- und Organisationsstrukturen daher insbesondere mit Blick auf die tatsächliche Eingliederung der Lehrkräfte überprüfen. Die Übergangsregelung verschiebt unter ihren Voraussetzungen zwar den Eintritt der Versicherungspflicht, ändert jedoch nichts an der vom LSG vorgenommenen statusrechtlichen Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2028 gewinnt deshalb die sozialversicherungsrechtliche Gestaltung entsprechender Lehrverhältnisse besondere Bedeutung.  

Falls Sie ähnliche Fragestellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Lehrkräften oder zur Anwendung des § 127 SGB IV haben, wenden Sie sich gerne an unsere Expertinnen und Experten. 

Bildnachweis: StockPlanets/Stock-Fotografie-ID:2196132633

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Atelierstraße 1
81671 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Paderborn
Klingenderstraße 5
33100 Paderborn
Pixel