Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes auf den Weg gebracht. Mit der Reform soll das Ausländervereinsregister beim Bundesverwaltungsamt modernisiert, datenschutzrechtlich abgesichert und als Informationsgrundlage für Sicherheitsbehörden gestärkt werden. Zugleich sollen bestimmte Finanzierungswege aus Drittstaaten transparenter werden. Der Entwurf ist derzeit noch nicht geltendes Recht, sondern befindet sich im Gesetzgebungsverfahren.
Nach Darstellung der Bundesregierung soll das grundgesetzlich geschützte Vereinswesen besser vor Missbrauch geschützt werden. Vereine dürfen nicht für verfassungsfeindliche Zwecke genutzt werden und keine Aktivitäten unterstützen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Die Bundesregierung verweist darauf, dass Vereine in den vergangenen Jahren vermehrt zur Einflussnahme ausländischer Staaten oder durch extremistische Akteure genutzt worden seien. Die Reform soll hier ansetzen und Sicherheitsbehörden eine bessere Grundlage geben, um entsprechende Strukturen und Finanzierungswege nachzuvollziehen.
Ein zentraler Baustein ist die gesetzliche Neuordnung des Ausländervereinsregisters. Dieses nichtöffentliche Register wird beim Bundesverwaltungsamt geführt und soll einen Überblick über Ausländervereine sowie ausländische Vereine geben, die in Deutschland tätig sind oder hier organisatorische Einrichtungen unterhalten. Nach dem Gesetzentwurf soll das Register künftig dazu dienen, behördliche Erkenntnisse zur Prüfung möglicher Vereinsverbote zu ergänzen und den Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern zu unterstützen. Die Bundesregierung betont zugleich, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Ausländervereine und ausländischen Vereine rechtstreu sei und auf dem Boden des Grundgesetzes stehe.
Der Entwurf sieht vor, einen neuen Abschnitt 5 in das Vereinsgesetz einzufügen. Ausländervereine mit Sitz in Deutschland sollen sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung bei der zuständigen Behörde anmelden müssen. Wichtig zu wissen: Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten sind, gelten ausdrücklich nicht als Ausländervereine und fallen damit nicht unter die neuen Pflichten. Die Anmeldung soll insbesondere Angaben zur Satzung bzw. zum Namen, Sitz und Zweck des Vereins, zu den vertretungsberechtigten Personen sowie zu Teilorganisationen in anderen Ländern enthalten. Für ausländische Vereine, die in Deutschland organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, sollen entsprechende Pflichten gelten.
Daneben sollen Auskunfts- und Aktualisierungspflichten gelten. Ausländervereine sollen der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit erteilen müssen. Politisch tätige Ausländervereine sollen darüber hinaus Angaben zu Mitgliedern sowie zur Herkunft und Verwendung ihrer Mittel machen müssen. Änderungen der gemeldeten Daten und die Auflösung des Vereins wären der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständigen Behörden der Länder sollen die Angaben prüfen und an das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde weiterleiten.
Besondere praktische Bedeutung hat die geplante Offenlegungspflicht für Finanzquellen. Nach § 20a VereinsG-E sollen Ausländervereine offenlegen müssen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar von Drittstaaten oder mit diesen verbundenen Organisationen Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen erhalten, die je Zuwendungsgeber im Kalenderjahr mindestens 10.000 Euro erreichen. Offenzulegen wären unter anderem der Betrag, Name und Anschrift der zuwendenden oder veranlassenden Person sowie allgemeine Angaben zur Verwendung der Mittel. Der Pflicht ist binnen zwei Wochen nach Erreichen des Schwellenwertes von 10.000 Euro zu entsprechen. Das BMI verweist in diesem Zusammenhang auf verdeckte Barspenden und informelle Zahlungssysteme wie das sogenannte Hawala-Banking, deren Nachverfolgung erleichtert werden soll.
Verstöße gegen die neuen Pflichten sollen bußgeldbewehrt sein. Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllte Offenlegungspflicht kann nach dem Entwurf mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen Anmelde-, Auskunfts- oder Mitteilungspflichten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro belegt werden. Damit soll die Reform nicht nur die Registergrundlagen modernisieren, sondern auch die praktische Durchsetzung der neuen Pflichten absichern.
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 seine Stellungnahme zum Gesetzentwurf beschlossen und hat vor allem Bedenken hinsichtlich des Vollzugs. Er bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die vorgesehenen Anmelde-, Auskunfts-, Mitteilungs- und Offenlegungspflichten sowie die Pflichten und Befugnisse der zuständigen Anmeldebehörden präzisiert und effektiver ausgestaltet werden können. Zur Begründung verweist der Bundesrat darauf, dass die Erfassung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen weiterhin im Wesentlichen von deren Mitwirkung abhänge und bestehende Vollzugsdefizite deshalb nur begrenzt beseitigt würden.
Praktisch problematisch ist nach der Stellungnahme des Bundesrates insbesondere die Identifizierung betroffener Vereine. Häufig sei den Vereinen die Anmeldepflicht nicht bekannt, zugleich fehle den Behörden oft die Kenntnis über die Existenz entsprechender Vereine. Auch aus Eintragungsmitteilungen der Registergerichte lasse sich die Eigenschaft als Ausländerverein oder ausländischer Verein regelmäßig nicht sicher ableiten. Der Bundesrat bemängelt deshalb, dass der Entwurf keine Rechtsgrundlage enthält, mit der Behörden bereits bei Anhaltspunkten die zur Einordnung erforderlichen Informationen anfordern könnten. Auch die Offenlegungspflichten nach §§ 20a und 22 VereinsG-E bewertet der Bundesrat kritisch, weil sensible oder sicherheitsrelevante Finanzierungen bei einer im Kern mitwirkungsabhängigen Regelung möglicherweise nicht vollständig offengelegt würden.
Für die Praxis ist wichtig, dass die geplanten Pflichten nicht pauschal alle gemeinnützigen Organisationen mit internationalen Kontakten oder ausländischen Fördermitteln treffen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Organisation als Ausländerverein oder ausländischer Verein im Sinne des Vereinsgesetzes einzuordnen ist. Gleichwohl sollten gemeinnützige Organisationen mit internationaler Mitgliederstruktur, ausländischen Förderern, ausländischen Leitungs- oder Teilstrukturen oder größeren Drittstaatenzuwendungen das weitere Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen. Sie sollten frühzeitig prüfen, ob Herkunft, Höhe, Zuwendungsgeber und Zweck größerer ausländischer Mittelzuflüsse nachvollziehbar dokumentiert werden.
Im Ergebnis steht der Entwurf für eine stärkere Verzahnung von Vereinsrecht, Sicherheitsrecht, Datenschutz und Finanztransparenz. Für betroffene Organisationen dürfte künftig entscheidend sein, dass sie ihre Vereinsstruktur, Vertretungsverhältnisse und Finanzierungswege belastbar nachvollziehen können. Noch offen ist, ob der Gesetzgeber die Stellungnahme des Bundesrates aufgreift, insbesondere ob er eine vom Bundesrat geforderte Streichung der Informations- und Nachforderungspflichten in § 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 VereinsG-E übernimmt oder die behördlichen Befugnisse anderweitig präzisiert. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt daher insbesondere für international vernetzte Vereine erhöhte Aufmerksamkeit geboten.
Über die weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit werden wir Sie natürlich informieren. Falls Sie ähnliche Fragestellungen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.