Organschaft umfasst auch den nichtunternehmerischen Bereich

03.09.2020
Umsatzsteuer
2 Minuten

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.10.2019 entschieden, dass keine unentgeltliche Wertabgabe bei einer umsatzsteuerlichen Organträgerin vorliegt, wenn die Organgesellschaft Leistungen für den hoheitlichen Bereich der Organträgerin erbringt.

Klägerin im Streitfall war eine, vom Finanzamt als Organträgerin anerkannte, Stiftung öffentlichen Rechts, die 100 % der Gesellschaftsanteile an der Organgesellschaft, einer GmbH, hielt. Die GmbH erbrachte ihrerseits Reinigungsleistungen gegen ein einheitliches Honorar für den hoheitlichen, nichtunternehmerischen als auch den unternehmerischen Bereich der Klägerin.

Das Finanzamt ging zunächst davon aus, dass diese Reinigungsleistungen sich außerhalb des umsatzsteuerlichen Organkreises befinden. Im Verfahren änderte das Finanzamt seine Auffassung dahingehend, dass die Leistungen zwar im Organkreis erbracht werden, allerdings trotz gezahltem Honorar eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG bei der Klägerin auslösen würden.

Nach Ansicht des FG sind sowohl die ursprüngliche, als auch die geänderte Rechtsauffassung des Finanzamts unzutreffend.

Für die Einbeziehung in den Organkreis bzw. die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft kommt es nicht darauf an, ob der Organträger die von der Organgesellschaft bezogene Leistung für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke verwendet. Ansonsten käme es bei einer Verwendung der von der Organgesellschaft erbrachten Leistung für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke zu einer partiellen Selbständigkeit (im Umfang der Leistungsverwendung für nichtunternehmerische Zwecke), die mit der Behandlung als ein Unternehmen und als ein Steuerpflichtiger nicht zu vereinbaren ist.

Es liegt auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor, soweit die GmbH Reinigungsleistungen für den hoheitlichen Bereich der Klägerin erbringt.

Nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG wird die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.

Die Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG liegen nicht vor. Die GmbH erbringt keine unentgeltlichen Leistungen, soweit sie die Reinigungsleistungen gegen ein einheitliches Honorar erbringt, da dieses anteilig auch auf die nichtwirtschaftlich genutzten Flächen entfällt.

Die Reinigungsleistungen wurden auch nicht für Zwecke erbracht, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der hoheitliche Tätigkeitbereich eines Unternehmers gehört zwar zu den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, nicht aber zu den in § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG geforderten (außerhalb des Unternehmens liegenden) unternehmensfremden Zwecken.

Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision beim BFH (V R 40/19) eingelegt, welcher seinerseits dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

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