Offenlegungspflichten beim Lobbyregister zum 01. März 2024 verschärft

11.01.2024
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Der Bundestag hat am 19.10.2023 das Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG) (BT-Drucksache 20/7346) beschlossen, welchem der Bundesrat am 24.11.2023 uneingeschränkt zugestimmt hat. In diesem Gesetz ist eine Vielzahl von Änderungen enthalten, die zum 01.03.2024 in Kraft treten. Insbesondere werden registerpflichtige Einheiten in Zukunft zusätzliche Angaben in Bezug auf ihre Interessenvertretung tätigen müssen. Diese Verschärfung von Offenlegungspflichten wird durch eine verschärfte Prüfungsbefugnis der Bundestagsverwaltung flankiert.

Das Lobbyregister dient dazu, dass Interessenvertreter, die Einfluss auf den politischen Prozess nehmen, ihre Tätigkeit transparent offenlegen müssen. Dies gilt auch für gemeinnützige Körperschaften, die sich im Rahmen der politischen Einflussnahme betätigen.

Zur Umsetzung der Neuregelungen und damit verbundener erweiterter Offenlegungspflichten, wird eine “Migrationsphase” zwischen dem 01.03.2024 und dem 30.06.2024 anlaufen, in der die registerpflichtigen Interessenvereinigungen die zusätzlichen Angaben in ihrem Registerkonto einpflegen können. Sofern die zusätzlich erforderlichen Angaben bis zum 30.06.2024 nicht gemacht worden sind, werden die Interessenvereinigungen automatisch auf die Liste früherer Interessenvereinigungen übertragen. Dies hat zur Folge, dass die Vereinigung keine Interessenvertretungen gegenüber politischen Akteuren auf Bundesebene mehr tätigen darf.

Laut der Bundestagsverwaltung soll der Migrationsprozess umfassend unterstützt werden, unter anderem dadurch, dass bestehende Registereinträge vollständig übernommen werden und nur noch punktuell ergänzt werden müssen. Darüber hinaus werden die zusätzlich erforderlichen Daten im Wege einer Interviewtechnik von der Onlinemaske des Lobbyregisters Schritt für Schritt abgefragt.

Folgende zusätzliche Informationen müssen bis zum 30.06.2024 beim Lobbyregister hinterlegt werden:

1. Hauptstadtrepräsentanz; hat die Interessenvereinigung einen zusätzlichen Geschäftssitz in Berlin, so muss dieser hinterlegt werden, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LobbyRG.

2. Bei jeder vertretungsberechtigten Person der Interessenvereinigung muss in Zukunft erfasst werden, ob diese Interessenvertretungstätigkeiten unmittelbar selbst ausübt, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d LobbyRG.

3. Es müssen zusätzlich die mit Interessenvertretungstätigkeiten betrauten Personen benannt werden; dies können neben Beschäftigten auch ehrenamtlich tätige Mitglieder eines Vereins oder Angehörige eines erweiterten Vorstands oder Aufsichtsrats sowie kooptierte Vorstandsmitglieder sein, nicht aber beauftragte Berater (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d LobbyRG).

4. Es muss bei sämtlichen registrierten Interessenvereinigungen erfasst werden, ob bei diesen ein Mandat, ein Amt oder eine Funktion in Bundestag, Bundesregierung oder Bundesverwaltung aktuell besteht oder in den letzten fünf Jahren bestanden hat, § 3 Absatz 1 Nummer 3 LobbyRG

5. Aufschlüsselung der Mitgliederzahl der Interessenvereinigung nach natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenengesellschaften oder sonstigen Organisationen, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e LobbyRG.

6. Umfangreiche Angaben zum Inhalt der Interessenvertretungstätigkeit

  • Präzisere allgemeine Beschreibung der Tätigkeit der Interessenvertretung, § 3 Absatz 1 Nummer 4 LobbyRG.

  • Konkrete Benennung der Regelungsvorhaben, auf die sich die Interessenvertretung bezieht, § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a LobbyRG.

  • Grundlegende Stellungnahmen und Gutachten, § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b LobbyRG.

7. Angaben die sich auf das Geschäftsjahr beziehen, §§ 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 Buchstabe f LobbyRG

  • Angaben zu den Geschäftsjahren

  • Angabe der Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung in Vollzeitäquivalenten

  • Angabe der Hauptfinanzierungsquellen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen

  • Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung

  • Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand

  • Angaben zu Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen von Dritten

  • Angaben zu Mitgliedsbeiträgen

  • Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelkaufleuten

8. Darüber hinaus müssen umfangreiche Angaben zu Auftragsverhältnissen gemacht werden

  • Präzise Beschreibung der beauftragten Tätigkeit, § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. Absatz 1 Nummer 4 und 5 Buchstabe a LobbyRG.

  • Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche die Interessenvertretung betrieben wird, § 3 Absatz 2 Nummer 2 LobbyRG.

  • Angabe der von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber je Auftrag erhaltenen Finanzmittel, § 3 Absatz 2 Nummer 4 LobbyRG.

  • Angaben zu den für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten Personen oder Organisationen, § 3 Absatz 2 Nummer 3 LobbyRG.

Für Einzelfragen der oben genannten Punkte verweisen wir auf die “Informationen zur Vorbereitung der Migration des Registereintrags auf die neue Gesetzeslage 2024 („To-do-Liste“) für Organisationen” des Bundestags. Die hier bereitgestellten Informationen entsprechen der “To-do-Liste" der Bundestagsverwaltung.

Bildnachweis:Aum racha/Stock-Fotografie-ID:1370060290

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