Muss in der Satzung der Katalogzweck wörtlich benannt werden?

03.09.2020
Gemeinnützigkeit
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Das Finanzgericht (FG) Hessen entschied mit Urteil vom 26.02.2020 (Az.: 4 K 594/18), dass aus § 60 Abs. 1 S. 2 AO nicht folge, dass die Satzung einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiedergeben muss.

Das Finanzamt war der Meinung, ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO dürfe erst dann erlassen werden, wenn die gemeinnützigkeitsrechtliche Mustersatzung wortwörtlich in den Gesellschaftsvertrag übernommen wird. Insbesondere sollten die Zwecke genau so formuliert werden, wie die Mustersatzung und der Zweckkatalog in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO dies vorsehen. Eine im Jahr 1995 gegründete und seither als steuerbegünstigt behandelte gGmbH klagte nach einer Änderung ihres Gesellschaftsvertrags gegen die Versagung des von ihr beantragten Feststellungsbescheids.

Nach Ansicht des FG habe § 60 Abs. 1 Satz 2 AO nichts daran geändert, dass nur die Art der begehrten Steuerbegünstigung (z. B. „gemeinnützig“) genannt sein muss. Außerdem müsse durch die Satzung einer gemeinnützigen GmbH verbindlich zum Ausdruck kommen, dass und wie die Allgemeinheit in Gestalt eines Zwecks, der mit § 52 Abs. 2 AO vereinbar ist, gefördert werden soll. Die Rechtsprechung des BFH dazu gelte daher weiterhin. Danach müssen gem. § 60 Abs. 1 S. 1 AO die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass anhand der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung gegeben sind. Nach Auffassung des FG sind der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung – jedenfalls, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt – so weit wie möglich zu konkretisieren. Es genüge ferner, dass diese Voraussetzungen auf Grund einer Auslegung der Satzungsbestimmungen als gegeben angesehen werden können.

Nach Ansicht des FG reiche es aus, wenn der in der Satzung einer Körperschaft formulierte Zweck mit § 52 Abs. 2 Satz 1 AO inhaltlich vereinbar ist; einer wortwörtlichen Übernahme bedarf es nicht. Der Feststellungsbescheid wurde der gGmbH daher zu Unrecht versagt.

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