Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780; 20/13157) beschlossen, welches am 22.11.2024 vom Bundesrat bestätigt worden ist. Im Zuge dessen wurde auch der § 4 Nr. 21 UStG geändert, welche die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Bildungsleistungen regelt.
Die Änderung von § 4 Nr. 21 UStG dient der Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der MwStSystRL, der die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen regelt. Die Änderungen berücksichtigen auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Neben den bisher schon begünstigen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen fallen nach der Neufassung des Gesetzes nunmehr auch ausdrücklich solche steuerbaren Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden und die mit Bildungsaufgaben betraut sind, unter die Steuerbefreiung. Hierzu gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetzes.
Des Weiteren wird der Umfang der begünstigten Leistungen von derzeit „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt.
Ferner erfolgt ergänzend in § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. c UStG die Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL in nationales Recht. Danach befreien die Mitgliedstaaten den „von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“ von der Mehrwertsteuer. Der Begriff „Privatlehrer“ umfasst nur natürliche Personen.
Abschließend wird der Anwendungsvorrang in § 4 Nr. 21 S. 2 UStG geregelt. Danach sind Bildungsleistungen im Rahmen von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 15b und 15c UStG umsatzsteuerfrei
Die Gesetzesänderung ist zu begrüßen, da sie eine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung zugunsten bestimmter Einrichtungen, aber auch hinsichtlich der begünstigten Bildungsleistungen beinhaltet. Der Gesetzesbegründung ist erfreulicherweise zu entnehmen, dass die bisher steuerbefreiten Bildungsleistungen unverändert steuerfrei bleiben. Aufgrund dessen erscheint es u. E. naheliegend, dass die von Seiten der zuständigen Landesbehörden bis dato ausgestellte Bescheinigungen für Bildungsleistungen weiterhin Bestand haben, mithin keine Neuausstellung erforderlich ist. Die Änderungen treten mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft – eine Übergangsregelung wurde nicht geschaffen.
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