Gemeinnützige Einrichtungen arbeiten miteinander und nennen dies oftmals Kooperation. Wenn sie dies nach den Voraussetzungen einer sog. Kostenteilungsgemeinschaft im Sinne von § 4 Nr. 29 UStG organisieren, sind Leistungen zwischen der Kostenteilungsgemeinschaft und den Mitgliedern/Gesellschaftern umsatzsteuerbefreit. Eine Kostenteilungsgemeinschaft im Sinne des § 4 Nr. 29 UStG ist ein im Inland ansässiger Zusammenschluss von gemeinnützigen Einrichtungen, deren Leistungen umsatzsteuerfrei sind (nach § 4 Nr. 11b, Nr. 14 bis 18, Nr. 20 bis 25 oder Nr. 27).
Der EuGH hat nun in einem belgischen Sachverhalt entschieden, dass die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung des Leistungsaustausches zwischen der Kostenteilungsgemeinschaft und den Mitgliedern nicht dadurch entfällt, dass die Kostenteilungsgemeinschaft auch Leistungen an Nichtmitglieder erbringt[1]. Die Dienstleistung, die an Nichtmitglieder erbracht werden, sind allerdings von der Umsatzsteuerbefreiung nicht umfasst.
[1]EuGH, Urteil vom 20.11.2019 – C-400/18, Infohos/Belgische Staat