Die Klägerin ist Trägerin eines gemeinnützigen Plankrankenhauses. Dort werden an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant mit Zytostatika behandelt. Bei dem Krankenhaus handelt es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne von § 67 AO, welcher nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist. Die ambulanten Behandlungen erfolgten hauptsächlich durch bei der Klägerin angestellte Ärzte, die insoweit gem. § 116 SGB V oder nach § 31a Ärzte-ZV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt waren. Die Ärzte behandelten die Patienten im Rahmen einer erlaubten Nebentätigkeit. Die Zytostatika wurden von der Krankenhausapotheke, welche von der Klägerin betrieben wurde, geliefert. Die Abrechnung erfolgte durch die Klägerin. Diese behandelte die Abgabe der Zytostatika für die ambulant durchgeführten Chemotherapien als dem Zweckbetrieb Krankenhaus zugehörig.
Das Finanzamt betrachtete die Abgabe der Zytostatika allerdings als körperschaftsteuerpflichtig. Die Abgabe von Medikamenten während der ambulanten Behandlung erfolge im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Schließlich erfolge die Behandlung durch die Ärzte nicht im Rahmen einer Dienstaufgabe, sondern einer erlaubten Nebentätigkeit.
Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes erhob das Krankenhaus Klage. Das Finanzgericht (FG) rechnete die Abgabe von Zytostatika durch nach § 116 SGB V oder nach § 31 Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte allerdings dem Zweckbetrieb Krankenhaus zu. Schließlich sei unerheblich, ob die Krankenhausärzte diese Behandlung im Rahmen einer Nebentätigkeit durchführen.
Der BFH bestätigt in seinem Urteil die Ansicht des FG und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Dem Zweckbetrieb Krankenhaus seien alle Einnahmen und Ausgaben zuzurechnen, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten zusammenhängen. Der Zurechnungszusammenhang zum Zweckbetrieb Krankenhaus sei nicht dadurch unterbrochen, dass die Ärzte die Behandlung im Rahmen einer Nebentätigkeit durchführen. Entscheidend sei lediglich, ob die Abgabe der Zytostatika im Rahmen einer nach § 116 SGB V sozialversicherungsrechtlich zulässigen Behandlung erfolge.