Der EuGH hat mit aktuellem Urteil vom 19.12.2019[1] entschieden, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist. Der Revisionskläger war ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segelsports ist.
Die Bootsliegeplätze wurden offenbar auch an Gäste vermietet. Die Vermietung an Gäste hat das Finanzamt dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen. Hiergegen richtete sich die Klage des gemeinnützigen Vereins, der einen ermäßigten Steuersatz (7 %) begehrte. Der BFH hat die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt, der nunmehr entschieden hat, dass die Vermietung von Bootsliegeplätzen nicht vergleichbar sei mit der Vermietung von Campingplätzen und den Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen.
Die Vermietung von Bootsliegeplätzen an Mitglieder ist
jedoch unseres Erachtens nach wie vor mit 7 % ermäßigt zu besteuern. Die
Ermäßigung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG, wenn argumentiert werden
kann, dass es sich um eine (langfristige) Überlassung und damit um eine
vermögensverwaltende Tätigkeit handelt. Alternativ könnte überlegt werden, dass
der Liegeplatz noch zum Zweckbetriebsbereich gehört, weil der Bootssteg der „Ablageplatz“
für das Sportgerät ist, das nicht nach jeder Benutzung anderweitig „verstaut“
werden kann. Bei beiden Argumentationen wäre die Vermietung mit 7% zu
besteuern.
[1]C-715/18, Segler-Vereinigung Cuxhaven, Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 02.08.2018