JStG 2024: Reform der Kleinunternehmerschaft

06.12.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780; 20/13157) beschlossen, welches am 22.11.2024 vom Bundesrat bestätigt worden ist. Unter anderem wurde die Kleinunternehmerschaft des § 19 UStG reformiert und an die Vorgaben des europäischen Rechts angepasst.

Bisherige Regelung

Derzeit wird die Umsatzsteuer für innerdeutsche Umsätze von Unternehmern mit Sitz im Inland nicht erhoben, wenn der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt. Diese Beträge sind Bruttogrenzen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug kann nicht in Anspruch genommen werden.

Was nun gilt

Durch das JStG 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG umfassend reformiert. Es gelten ab dem 01.01.2025 höhere Schwellenwerte für die Umsatzsteuerbefreiung. Der Vorjahresumsatz darf maximal € 25.000 und der erwartete Gesamtumsatz im laufenden Jahr bis zu € 100.000 Euro betragen. Die genannten Werte beziehen sich nunmehr auf Nettobeträge und bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes bleiben Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens außer Ansatz. Darüber hinaus regelt § 19 UStG nun eine echte Steuerbefreiung und enthält nicht mehr – wie zuvor – nur die Anweisung zur Nicht-Erhebung der Steuer.

Eine weitere Neuerung betrifft die Möglichkeit für Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Kleinunternehmerregelung auch in Deutschland in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorjahresumsatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz im laufenden Jahr ebenfalls unterhalb dieser Schwelle bleibt. Zudem ist die Angabe einer neu eingeführten Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) erforderlich, die den Zusatz „EX“ enthält und vom jeweiligen Mitgliedstaat im Rahmen der EU-weiten Kleinunternehmerregelung vergeben wird. In Deutschland ansässige Unternehmer können die KU- IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden; dies ist allerdings nur dann nötig, wenn grenzüberschreitende Leistungen erbracht werden. In diesem Fall ist die KU-IdNr. auch auf der Rechnung des Kleinunternehmers anzugeben.

Ausblick

Insgesamt ist die Reform des § 19 UStG zu begrüßen, denn bisher war es nicht möglich, grenzüberschreitende Leistungen von Kleinunternehmern zu erbringen, ohne dass diese einen Umsatzsteueraufschlag vornehmen mussten. Auch die Anpassung der Gesamtumsatzgrenzen ist zu begrüßen. Zu beachten ist jedoch, dass nunmehr ab dem Zeitpunkt, ab dem im laufenden Jahr die Gesamtumsatzgrenze von € 100.000 überschritten wird, eine Steuerpflicht eintritt. Bisher musste erst im folgenden Jahr nach überschreiten der Gesamtumsatzgrenze Umsatzsteuer erhoben werden. Auch Gemeinnützige sollten diese Änderungen beachten, sofern umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden.

Bildnachweis:filmfoto/Stock-Fotografie-ID:1002875790

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