Hier ein Überblick:
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages auf € 3.000,00 (§ 3 Nr. 26 EStG) und der Ehrenamtspauschale auf € 840,00 (§ 3 Nr. 26 a EStG).
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kleinspendenregelung) wird von € 200,00 auf € 300,00 angehoben (§ 50 Abs. 4 EStDV).
Ab 2025 sollen Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster auch für ausländische Spendenempfänger erforderlich sein.
Ab 2024 soll es ein öffentlich zugängliches Register von Einrichtungen geben, die Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
Der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO wird erweitert:
Klimaschutz;
Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
Ortsverschönerung;
Freifunk;
Unterhalt und Pflege von Friedhöfen.
Flüchtlingshilfeeinrichtungen werden nach § 68 Nr. 1 c AO als Zweckbetrieb ausdrücklich genannt.
Einrichtungen, die sich um die Fürsorge von Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen kümmern, sind ebenfalls Zweckbetriebe im Sinne von § 68 Nr. 4 AO.
Zeitnahe Mittelverwendung: Bei kleinen gemeinnützigen Einrichtungen (jährliche Einnahmen geringer als T€ 45) besteht keine Pflicht mehr zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
Kooperationen: Nach dem sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz war es bislang so, dass eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen musste. Servicebetriebe, die rechtlich verselbständigt sind, konnten grundsätzlich nicht gemeinnützig sein (keine eigene Zweckverfolgung). Nach einer Neuregelung in § 57 Abs. 3 AO können nunmehr auch Servicegesellschaften durch ein „planmäßiges Zusammenwirken“ mit einer anderen gemeinnützigen Einrichtung selber gemeinnützig tätig sein. Körperschaften können sich also arbeitsteilig organisieren. Soweit gemeinnützige Einrichtungen gewerbliche Tochtergesellschaften haben, sollte überprüft werden, ob diese zukünftig gemeinnützig tätig sein sollen. Dies gilt auch dann, wenn rechtlich unabhängige (bislang als gewerblich geltende) Gesellschaften mit gemeinnützigen Einrichtungen kooperieren. Auch hier sollte überprüft werden, ob eine Änderung der gewerblichen Tätigkeit in eine gemeinnützige Tätigkeit vorteilhaft ist.
Holdinggesellschaften: Zukünftig können Holdinggesellschaften, die ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Körperschaften halten, steuerbegünstigt sein. Das bedeutet, dass Holdinggesellschaften nicht auch selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen müssen.
Mittelweitergabe: Eine gemeinnützige Körperschaft kann künftig ihre Mittel unbeschränkt (d.h. nicht nur teilweise) auch ohne Eigenschaft als Förderkörperschaft weitergeben. Die Regelungen über Förderkörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO) sowie die Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO wurde in eine einheitliche Regelung überführt (§ 58 Nr. 1 AO – neu). Danach ist grundsätzlich eine Weitergabe sämtlicher Mittel möglich (Achtung: ggf. satzungsrechtliche Beschränkungen beachten). Mittelempfänger können inländische und ausländische Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein; eine Satzungsregelung in Form einer Förderklausel ist nicht mehr notwendig (Ausnahme: Die Mittelweitergabe ist einziger Zweck). Auch eine Zweckidentität ist grundsätzlich nicht mehr zwingend (Ausnahme (wohl): Die Mittelweitergabe ist einzige Zweckverwirklichung).
Vertrauensschutz und ordnungsgemäße Mittelweitergabe: Als Nachweis für eine ordnungsgemäße Mittelweitergabe an inländische Körperschaften ist der Freistellungsbescheid (bzw. § 60 a AO-Bescheid oder die Anlage GEM) ausreichend, § 58 a AO.
Bei der Erteilung eines § 60 a AO-Bescheides ist künftig vom Finanzamt auch die tatsächliche Geschäftsführung zu überprüfen, d.h. nicht mehr nur die formelle Satzungsmäßigkeit.
Die Umsatzgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurde von T€ 35 auf T€ 45 (einschl. Umsatzsteuer) erhöht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Gewinne bzw. Überschüsse unterhalb der Grenze nicht der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer unterliegen.
Die folgenden Befreiungstatbestände in der Umsatzsteuer wurden erweitert/ergänzt:
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens; § 4 Nr. 14 lit. f UStG, Ausweitung der Steuerbefreiung auch auf eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundene Leistungen bestimmter Unternehmer.
Steuerbefreiung für Einrichtungen der Betreuung oder Pflege, § 4 Nr. 16 UStG: Erweiterung der Steuerbefreiung auch für Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege verbunden sind.
Änderung der Berechnung der Sozialgrenze; § 4 Nr. 16 lit. m UStG.
Befreiung von Verpflegungsleistungen auch für Kindergärten u.ä. Einrichtungen, § 4 Nr. 23 lit. c UStG.