Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum § 67a AO mit Schreiben vom 20.12.2019 (Az.: Az. IV A 3 – S 0062/19/10010) geändert und die Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler angehoben.
Gem. § 67a AO sind sportliche Veranstaltungen dann ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einen Betrag von insgesamt 45.000 € (brutto) im Jahr nicht übersteigen. Es handelt sich auch um steuerbegünstigte Zweckbetriebe, wenn an den Sportveranstaltungen keine bezahlten Sportler teilnehmen und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt (§ 67a Abs. 3 AO). Um die Frage, wann ein Sportler als bezahlt gilt, einfacher beantworten zu können, hat die Finanzverwaltung eine pauschale Grenze beziffert. Diese Grenze lag vor Änderung des Anwendungserlasses bei monatlich 400 € (brutto) im Jahresschnitt bzw. bei 4.800 € jährlich.
Mit BMF-Schreiben vom 20.12.2019 wurde diese Grenze mit sofortiger Wirkung auf 450 € je Monat im Jahresschnitt und 5.400 € im Jahr angehoben. Betragen die Zahlungen an einen Sportler nun im Monat weniger als 450 €, so sind die Zahlungen als Aufwandsentschädigung und nicht als Vergütung anzusehen. Dies ist für die Einordnung der Veranstaltung in den steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb relevant.