Der Deutsche Golf Verband e.V. hat mit Pressemitteilung vom 12.03.2024 auf seiner Website darüber informiert, dass die geltenden Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Körperschaften angepasst werden sollen.
Demnach einigten sich das Bundesfinanzministerium sowie die Finanzministerien der Länder darauf, dass sich die durchschnittlichen Beträge des Jahresmitgliedsbeitrags auf € 1.440, der Aufnahmegebühr auf € 2.200 und der Investitionsumlage auf € 7.200 erhöhen. Dabei müssen die geänderten Grenzen noch im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht werden, ein konkreter Zeitplan hierzu liegt noch nicht vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Änderungen schon auf den Veranlagungszeitraum 2024 Anwendung finden werden. Sobald die Änderungen veröffentlicht werden, erfahren Sie es von uns an geeigneter Stelle.
Insbesondere bei Golfvereinen, aber auch bei anderen Sportvereinen, ist oftmals streitig, ob diese das Merkmal der Förderung der Allgemeinheit und damit die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Kritisiert wird, dass durch zu hohe Beiträge gerade nicht jedem die Mitgliedschaft in dem entsprechenden Verein offensteht. Um regelmäßige Streitigkeiten zu verhindern, hat das BMF im AEAO zu § 52 AO entsprechende Grenzen festgelegt, bis zu welcher Höhe – zumindest in Hinblick auf erhobene Beiträge – keine gemeinnützigkeitsrechtlichen Bedenken bestehen.
Quelle: Golf Management Verband Deutschland (gmvd.de)
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