Getrennte Sphären im Organkreis: BFH schließt Verrechnung von Verlusten aus der Kultursparte mit Immobilienerträgen des Organträgers aus

19.08.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. I R 5/23) die Reichweite der Spartenrechnung im kommunalen Querverbund enger gezogen. Wenn eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG betreibt, ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG zwar auf Ebene des Organträgers vorzunehmen (sogenannte Bruttomethode). Die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit dürfen dabei jedoch nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern verrechnet werden, die zivil- und steuerrechtlich dem Organträger zugeordnet sind und dort keiner entsprechenden Sparte angehören. Im entschiedenen Fall waren dies Mieterträge aus dem Immobilienvermögen der Organträgerin, mit denen die Klägerin die kulturellen Dauerverluste ihrer Tochtergesellschaft ausgleichen wollte. Damit bestätigt der BFH, dass der Organkreis auch bei einer auf den Organträger verlagerten Spartenrechnung nicht wie ein einheitliches Unternehmen zu behandeln ist.

Hintergrund 

Kommunen und öffentliche Träger bündeln dauerdefizitäre Aufgabenbereiche – etwa Bäder, Nahverkehr oder kulturelle Angebote – häufig in Kapitalgesellschaften, deren Verluste im sogenannten kommunalen Querverbund mit Gewinnen anderer Bereiche verrechnet werden sollen. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 in § 8 Abs. 7 KStG eine Privilegierung geschaffen: Führt eine Eigengesellschaft der öffentlichen Hand ein strukturell dauerdefizitäres Geschäft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen weiter, sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nicht zu ziehen. Um eine unbegrenzte Verlustverrechnung zu vermeiden, ordnet § 8 Abs. 9 KStG parallel eine Spartenrechnung an, in der die einzelnen Tätigkeiten getrennten Sparten zugeordnet werden; ein Verlustausgleich zwischen den Sparten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird die Spartenrechnung nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG erst auf Ebene des Organträgers durchgeführt (Bruttomethode). In der Praxis war umstritten, wie weit diese Verlagerung reicht – insbesondere, ob dabei auch Wirtschaftsgüter des Organträgers in die verlustbringende Sparte der Organgesellschaft „hineingezogen“ werden können.

Sachverhalt

Klägerin war eine kommunale Holding-GmbH, deren Alleingesellschafterin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die GmbH erzielte unter anderem Einkünfte aus der Vermietung eigener Immobilien. Sie war zugleich Organträgerin einer Tochter-GmbH, mit der seit 2001 ein Ergebnisabführungsvertrag bestand. Die Tochtergesellschaft gab in den Streitjahren 2011 bis 2013 ein Kulturmagazin heraus, verlegte Bücher und Publikationen mit regionalem Kulturbezug und produzierte eine Mitarbeiterzeitung; daneben wickelte sie – nicht defizitär – die Warenwirtschaft in Museumsshops ab. Kulturmagazin, Verlag und Mitarbeiterzeitung wurden strukturell mit Verlust betrieben.

Nach einer Außenprüfung wertete das Finanzamt die Dauerverluste als verdeckte Gewinnausschüttungen und verneinte die Privilegierung nach § 8 Abs. 7 KStG. Im Klageverfahren stellte das Finanzgericht Münster durch Teil-Zwischenurteil vom 28. September 2022 (9 K 2673/18 K,E) fest, dass die Tätigkeiten „Kulturmagazin“ und „Verlag“ zwar begünstigte Dauerverlustgeschäfte sind und auf Ebene der Organträgerin in einer Kultursparte zusammenzufassen sind. Es lehnte jedoch ab, das nach Auffassung der Klägerin „nicht betriebsnotwendige“ Immobilienvermögen der Organträgerin als „gewillkürtes Betriebsvermögen“ dieser Kultursparte zuzuordnen. Genau gegen diesen Punkt richtete sich die Revision der Klägerin: Sie wollte die Mieterträge aus ihren Immobilien mit den Verlusten der Organgesellschaft aus der Kultursparte verrechnen und so ihre Steuerbelastung deutlich mindern.

Entscheidung des Gerichts

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht es der Systematik der körperschaftsteuerlichen Organschaft, im Rahmen der Spartenrechnung auf Ebene des Organträgers Verluste aus einer dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern zu verrechnen, die zivilrechtlich und steuerrechtlich dem Organträger zugeordnet sind und dort keiner entsprechenden Sparte angehören. Das Einkommen der Organgesellschaft ist – trotz Zurechnung zum Organträger – eigenständig und getrennt zu ermitteln; dem Organträger wird lediglich ein „fremdes“ Einkommen zugerechnet.

An diesem Grundsatz der getrennten Einkommensermittlung ändert die Verlagerung der Spartenrechnung auf die Ebene des Organträgers nichts. Die Bruttomethode führt gerade nicht dazu, dass der Organkreis wie ein einheitliches Unternehmen behandelt und Wirtschaftsgüter zwischen Organträger und Organgesellschaft neu zugeordnet werden könnten. Verluste einer nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG privilegierten Tätigkeit sind in der Höhe zu übernehmen, in der sie sich bei der Gewinnermittlung der Organgesellschaft ergeben haben, und den tätigkeitsbezogenen Sparten der Organgesellschaft zuzuordnen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2009 lässt sich – so der BFH ausdrücklich – ableiten, dass der Gesetzgeber den Organkreis insoweit als Einheitsunternehmen behandeln wollte. Auch eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von Organschaft und Einheitsgesellschaft besteht nicht: Es liegt in der unternehmerischen Verantwortung der öffentlichen Hand, ihre Struktur so zu organisieren, dass die steuerlichen Folgen tragbar bleiben.

Ausblick

Für kommunale Unternehmensgruppen bringt das Urteil zunächst ein Stück Rechtssicherheit, verengt aber zugleich die Gestaltungsspielräume bei der Verlustverrechnung im Querverbund. Wo defizitäre Kultur-, Bildungs- oder Sozialangebote in einer Organgesellschaft betrieben werden und ertragsstarke Wirtschaftsgüter wie Immobilien, Beteiligungen oder Kapitalanlagen beim Organträger gehalten sind, kann die Bruttomethode nicht mehr als steuerliches Ausgleichsinstrument eingesetzt werden. Entscheidend bleibt vielmehr, welchem Rechtsträger die ertragsbringenden Wirtschaftsgüter zivil- und steuerrechtlich zugeordnet sind.

Zwar ist das Urteil unmittelbar zum kommunalen Querverbund und damit zur Besteuerung der öffentlichen Hand ergangen. Der Grundgedanke des BFH – die enge, gesellschaftsbezogene Sichtweise bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Organkreises – lässt sich nach unserer Einschätzung jedoch auch auf gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen übertragen, die ihre Tätigkeiten über Beteiligungs- oder Holdingstrukturen bündeln. Vor diesem Hintergrund sollte genau geprüft werden, welche Möglichkeiten der Verlustverrechnung im konkreten Fall noch bestehen und ob bestehende Strukturen im Lichte der neuen Rechtsprechung angepasst werden sollten.

Sollten Sie in Ihrer Struktur ähnliche Konstellationen erkennen oder Fragen zur Spartenrechnung, zur Verlustverrechnung im Organkreis oder zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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