Das Ministerium der Finanzen (FM) Sachsen-Anhalt hat mit Erlass vom 12.06.2020 (42 – S 0184-9) die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken konkretisiert.
Der Erlass bestimmt, dass ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO nicht vorliegt, wenn die Krankenhausapotheke eines steuerbefreiten Krankenhauses auch andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefert. Außerdem gehören Medikamentenlieferungen und -abgaben gegen gesondertes Entgelt an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung oder an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind, nicht zum Zweckbetrieb Krankenhaus gem. § 67 AO. Die Einordnung als Zweckbetrieb scheitere aufgrund des Wettbewerbs zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken.
Die jüngere BFH-Rechtsprechung wurde mit BMF-Schreiben vom 31.01.2019 im AEAO zu § 67 AO eingearbeitet. Der Erlass des FM Sachsen-Anhalt fasst zusätzlich die aktuellen Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung zur Zuordnung von Arzneimittelabgaben zum Zweckbetrieb zusammen. Danach fällt auch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, unter den Zweckbetrieb Krankenhaus. Wenn Medikamente an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses abgegeben werden, gehören diese Einnahmen und Ausgaben zum Zweckbetrieb, wenn sich die Leistungen aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und der Sozialversicherungsträger die insoweit entstehenden Kosten übernimmt.
Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses bestimmt, welche Leistungen ein Krankenhaus, unabhängig von der Art der Krankenhausversicherungsträger, erbringen darf. Die Leistungen, die außerhalb des Versorgungsauftrags erbracht werden, gehören nicht zum Zweckbetrieb Krankenhaus.