Das Finanzministerium (FM) Schleswig-Holstein hat im Rahmen einer Kurzinformation vom 22.11.2024 (Az. VI 314-S 0170-198; Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 13) zur Gemeinnützigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen Stellung bezogen.
Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1.4.2024 wurde die rechtliche Grundlage für den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis geschaffen. Anbauvereinigungen, auch als „Cannabis Social Clubs“ bezeichnet, dürfen unter behördlicher Genehmigung Cannabis ausschließlich für den Eigenkonsum ihrer Mitglieder anbauen und weitergeben. Diese Vereinigungen können als eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder als Genossenschaften organisiert sein. Seither versuchen einige der Organisationen die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Grundsätzlich könne nach Auffassung des FM eine steuerliche Begünstigung in Betracht kommen, sofern ein Anbauverein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge. Dies könnten beispielsweise sein:
Förderung der Wissenschaft und Forschung,
Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Suchtprävention,
Förderung der Bildung durch Aufklärungsarbeit,
Förderung des Umwelt- und Naturschutzes durch ökologische Ansätze.
Die Förderung der Pflanzenzucht scheide hingegen aus, da gemäß KCanG lediglich zertifiziertes Saatgut aus einem Sortenkatalog verwendet werden dürfe, was die Entwicklung neuer Pflanzensorten ausschließe.
Dennoch scheitere eine Gemeinnützigkeit insbesondere an dem Gebot der Selbstlosigkeit gemäß § 55 Abs. 1 HS. 1 AO. Zur Begründung führt das FM aus, dass Cannabis Social Clubs gesetzlich verpflichtet seien, ihre Erzeugnisse ausschließlich an Mitglieder abzugeben, was den Grundsätzen der Selbstlosigkeit widersprechen würde. Ebenso verstoße die Praxis der Weitergabe an Mitglieder gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO (Ausschließlichkeitsgebot), wonach Mitglieder keine Zuwendungen von der steuerbegünstigten Körperschaft erhalten dürfen. Die Mitgliedsbeiträge könnten zwar als „unechte Mitgliedsbeiträge“ einzustufen sein; dann wäre die Abgabe von Cannabis jedoch als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Da dies aber die Haupttätigkeit der Körperschaft darstellen würde, läge insofern ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vor.
Zusammenfassend erfüllen Cannabis-Anbauvereinigungen somit nicht die Anforderungen der §§ 51 ff. AO und sind daher keine steuerbegünstigten Körperschaften, da sie primär eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen und nicht selbstlos tätig sind.
Diese rechtliche Einordnung des FM Schleswig-Holstein schränkt die Möglichkeit der steuerlichen Förderung von „Cannabis Social Clubs“ erheblich ein, ist jedoch im Ergebnis richtig. Unmittelbare Auswirkung hat diese Kurzinformation nur auf Vereinigungen mit steuerlichem Sitz in Schleswig-Holstein. Es erscheint allerdings naheliegend, dass auch in anderen Bundesländern der Status der Gemeinnützigkeit aus denselben Gründen nicht gewährt wird – unabhängig davon, ob eine solche Verfügung existiert.
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