Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FM) hat in einer Kurzinformation vom 04.11.2024 (VI 314-S 0173-003; Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 10) zu den Satzungsanforderungen von jüdischen Religionsgemeinschaften Stellung bezogen.
Im Zuge der Errichtung einer Stiftung außerhalb Schleswig-Holsteins wurde durch den Zentralrat der Juden in Deutschland ein Konflikt mit der Finanzverwaltung bezüglich der Steuerbegünstigung und der Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO aufgezeigt. Konkret verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der Satzung, da diese vom Wortlaut der Mustersatzung abwich und anstelle des Begriffs „kirchliche Zwecke“ den Ausdruck „religionsgemeinschaftliche Zwecke“ verwendete. Die vom Finanzamt vertretene Ansicht führt zu Problemen, da jüdische Religionsgemeinschaften, ebenso wie muslimische Gemeinschaften, keine „Kirchen“ im Sinne der deutschen Rechtsordnung darstellen.
Das FM stellt klar, dass jüdische Religionsgemeinschaften unstreitig unter § 54 AO zu fassen seien. Zur Vermeidung der Diskriminierung nicht-christlicher Religionsgemeinschaften solle daher klargestellt werden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn statt dem Begriff „kirchliche Zwecke“ eine alternative Formulierung wie „religionsgemeinschaftliche Zwecke i.S.d. § 54 AO“ in der Satzung festgeschrieben wird. Eine entsprechende Anpassung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (Nr. 2 des AEAO zu § 60) soll hierzu folgen.
Die Kurzinformation hat nur in Schleswig-Holstein unmittelbare Wirkung, es dürfte jedoch zu erwarten sein, dass auch in anderen Bundesländern keine Beanstandung der Begriffsabweichung erfolgen wird. Insgesamt ist die Klarstellung zu begrüßen. Klar bleibt aber auch, dass im Übrigen nicht von der Mustersatzung abgewichen werden sollte. Wenn Sie zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Satzungsgestaltung Fragen haben, kommen Sie gern auf uns zu.
Link: FM Schleswig-Holstein VI 314-S 0173-003; Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 10
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