Finanzverwaltung ändert zum Teil die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen

01.09.2025
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. August 2025 seine bisherige Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungen partiell geändert. Die bisherigen Regelungen beruhten auf dem BMF-Schreiben vom 29. April 2024 (hierüber berichteten wir in unseren NPO News vom 16.05.2024).

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung galt die Kombination einer Live-Übertragung mit einer Aufzeichnung grundsätzlich als einheitlich steuerpflichtige Gesamtleistung, die dem Regelsteuersatz unterlag. Nur in den Fällen, in denen die Aufzeichnung gesondert entgeltlich erworben werden musste, nahm die Finanzverwaltung an, dass zwei eigenständige Hauptleistungen vorliegen, die jeweils für sich umsatzsteuerlich zu beurteilen waren.

Von diesem Ansatz rückt das BMF nun ab. Maßgeblich soll künftig allein eine Betrachtung nach den allgemeinen Grundsätzen zur Einheitlichkeit der Leistung sein. Das bisherige Kriterium der gesonderten Entgeltlichkeit verliert seine Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, wie die Gesamtleistung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einzuordnen ist. Damit folgt die Verwaltung stärker der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs, die ebenfalls auf die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung abstellen.

Das neue Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Gleichzeitig enthält es eine Übergangsregelung: Bis Ende 2025 können Unternehmer sich weiterhin auf die bisherige Verwaltungsauffassung aus dem Schreiben vom 29. April 2024 berufen. Diese Wahlmöglichkeit wirkt sich auch auf den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsleistungen aus.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Anbieter von Online-Seminaren, -Konferenzen oder -Kursen ihre Leistungen künftig sorgfältiger prüfen und dokumentieren müssen. Die Tatsache, dass eine Aufzeichnung zusätzlich entgeltlich angeboten wird, ist nicht mehr ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, wie die Veranstaltung als Gesamtangebot wahrgenommen wird. Steht die Live-Veranstaltung klar im Vordergrund und wird die Aufzeichnung lediglich als ergänzende Serviceleistung verstanden, spricht dies für eine einheitliche Hauptleistung. Werden Live-Übertragung und Aufzeichnung jedoch gleichwertig nebeneinander angeboten, kann die Annahme mehrerer selbständiger Leistungen in Betracht kommen.

Die Neuregelung hat damit nicht nur Bedeutung für die Steuerpflicht in Deutschland, sondern kann insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen steuerliche Auswirkungen haben, etwa bei der Bestimmung des Leistungsortes nach § 3a UStG. Unternehmen sollten ihre Vertragsgestaltungen zu Online-Veranstaltungen überprüfen und bei neuen Angeboten die steuerliche Behandlung von Anfang an mitbedenken. Die Übergangsfrist bis Ende 2025 bietet dabei Gelegenheit, die Umstellung sorgfältig vorzubereiten und etwaige Risiken zu minimieren. Sollten Sie untere Unterstützung hierbei wünschen, so kommen Sie gerne auf uns zu.

Download: BMF: Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Bildnachweis:Kateryna Onyshchuk/Stock-Fotografie-ID:1411110345

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