FG Schleswig-Holstein zur Umsatzsteuerpflicht von Kulturkostenzuschüssen

29.09.2026
Gemeinnützigkeit
5 Minuten

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 4 K 112/25) entschieden, dass sogenannte Kulturkostenzuschüsse einer Stadt an die Betreiberin eines Kongress- und Veranstaltungszentrums der Umsatzsteuer unterliegen, wenn zwischen der Durchführung kultureller Veranstaltungen und den hierfür gewährten Zahlungen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Nach Auffassung des FG handelt es sich in diesem Fall nicht um nicht steuerbare echte Zuschüsse, sondern um Entgelt für steuerbare Leistungen der Betreiberin; daran ändert auch der kulturpolitische Förderungszweck der Zahlungen nichts.

Hintergrund

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Leistungen eines Unternehmers der Umsatzsteuer, wenn sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden. Ein steuerbarer Leistungsaustausch setzt voraus, dass zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zahlungen der öffentlichen Hand können daher als Entgelt steuerbar sein, wenn der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zuwendungsgeber eine konkret bestimmte Leistung erbringt. Demgegenüber liegen nicht steuerbare echte Zuschüsse vor, wenn die Zahlung lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht Gegenleistung für eine bestimmte Leistung ist. Für die Abgrenzung kommt es insbesondere auf die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen und den mit der Zahlung verfolgten Zweck an. Im vorliegenden Fall war damit zu prüfen, ob die Kulturkostenzuschüsse als Gegenleistung für die übernommenen Verpflichtungen im kulturellen Veranstaltungsbetrieb oder als nicht steuerbare Förderleistungen einzuordnen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb auf Grundlage eines mit der Stadt A im Jahr 2009 geschlossenen Pacht- und Betreibervertrags ein Kongress- und Veranstaltungszentrum. Die Stadt hatte eine bestehende Messehalle zu diesem Zentrum ausgebaut und zugleich den zuvor in einer innerstädtischen Veranstaltungshalle durchgeführten kulturellen Veranstaltungsbetrieb dorthin verlagert. Den Betrieb des Zentrums übertrug sie auf die Klägerin als private Betreiberin. Diese war verpflichtet, das Kongress- und Veranstaltungszentrum dauerhaft und ganzjährig zu betreiben, wobei sie grundsätzlich eigenverantwortlich über die Art und Weise des Betriebs entscheiden konnte.

Der Betreibervertrag verpflichtete die Klägerin insbesondere dazu, dauerhaft einen kulturellen Veranstaltungsbetrieb aufrechtzuerhalten, der mindestens einen gleichwertigen Ersatz für die geschlossene innerstädtische Veranstaltungshalle darstellte. Im Rahmen dieser sogenannten Gemeinwohlverpflichtungen musste sie regelmäßig qualifizierte Kulturveranstaltungen anbieten. Der Vertrag unterschied dabei zwischen Veranstaltungen der „Hochkultur“, insbesondere aus den Bereichen ernste Musik, Sprechtheater, Oper und Operette einschließlich Veranstaltungen des Schleswig-Holsteinischen Landestheaters, sowie Veranstaltungen der „lokalen Kultur“, etwa von Schulen und Vereinen.

Als Ausgleich für die übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährte die Stadt der Klägerin jährliche Zahlungen. Deren Höhe richtete sich nach der Zahl der tatsächlich durchgeführten qualifizierten Kulturveranstaltungen und war auf vertraglich festgelegte Höchstbeträge begrenzt. Der Anspruch auf die jeweilige Ausgleichszahlung entstand mit der Durchführung der Veranstaltung, die von der Klägerin nachzuweisen war. Zusätzlich war ein Ausgleich für die Kosten einer Verkehrsanbindung mittels eines für die Nutzer kostenlosen Shuttle-Busses zu Abendveranstaltungen vorgesehen. Der Vertrag bezeichnete die Zahlungen als im öffentlichen kulturpolitischen Interesse erfolgende Ausgleichszahlungen.

In den Streitjahren 2018 bis 2021 behandelte die Klägerin die von der Stadt erhaltenen Kulturkostenzuschüsse in ihren Umsatzsteuererklärungen als nicht steuerbare echte Zuschüsse. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt dagegen die Auffassung, dass die Zahlungen Entgelte für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Klägerin seien, und änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen entsprechend. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt zurück. Es ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund des Betreibervertrags konkrete Leistungen im Interesse der Stadt erbracht und hierfür die vereinbarten Zahlungen erhalten habe.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin demgegenüber geltend, dass die Zahlungen allein der kulturpolitisch motivierten Förderung dienten und deshalb als echte Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Nach ihrer Auffassung fehlte es insbesondere an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Stadt an den von ihr durchgeführten Kulturveranstaltungen und damit an dem für einen steuerbaren Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.

Entscheidung des Gerichts

Das FG wies die Klage ab und bestätigte die umsatzsteuerliche Behandlung der Kulturkostenzuschüsse als Entgelt für steuerbare Leistungen. Die von der Klägerin durchgeführten Kulturveranstaltungen seien Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die sie als Unternehmerin gegenüber der Stadt gegen eine Gegenleistung im Sinne des § 10 UStG erbracht habe. Die Zahlungen stellten daher keine nicht steuerbaren echten Zuschüsse dar.

Maßgeblich war für das FG der unmittelbare Zusammenhang zwischen den vertraglich geschuldeten Leistungen und den Ausgleichszahlungen. Die Klägerin hatte sich im Pacht- und Betreibervertrag ausdrücklich zur Durchführung qualifizierter Kulturveranstaltungen verpflichtet. Gleichzeitig regelte der Vertrag die hierfür von der Stadt zu leistenden Ausgleichszahlungen. Deren Höhe knüpfte unmittelbar an die Zahl und Kategorie der tatsächlich durchgeführten Veranstaltungen an. Der Zahlungsanspruch entstand jeweils erst mit der Durchführung der betreffenden Veranstaltung und war von der Klägerin nachzuweisen. Damit standen Leistung und Zahlung nach Auffassung des FG in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis.

Für einen Leistungsaustausch sprach zudem, dass die Verpflichtungen der Klägerin vertraglich abgesichert und kontrollierbar waren. Sie musste der Stadt zur Ermöglichung eines Vertragscontrollings über die erbrachten Leistungen berichten. Bei schwerwiegenden oder nachhaltigen Verletzungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sah der Vertrag darüber hinaus Durchsetzungsmechanismen bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung vor. Die Stadt war damit nicht lediglich Zuwendungsgeberin einer allgemein fördernden Zahlung, sondern Empfängerin einer konkret vereinbarten Leistung.

Das FG folgte insbesondere nicht der Auffassung, ein steuerbarer Leistungsaustausch setze voraus, dass die Stadt mit den Kulturveranstaltungen eigene wirtschaftliche oder gewinnorientierte Interessen verfolgt. Dass eine Leistung im Gemeinwohlinteresse erbracht und die Förderung von Kultur politisch und rechtlich gewünscht werde, schließe einen Leistungsaustausch nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, ob die öffentliche Hand aufgrund eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses einen konkreten Vorteil erhält und die Zahlung mit der vereinbarten Leistung zusammenhängt.

Auch aus dem BFH-Urteil vom 17.04.2024 (Az. XI R 13/21) zu Landeszuweisungen für eine Anlegebrücke ergab sich für das FG keine andere Beurteilung. Dort erfolgte die Landeszuweisung nach den Feststellungen des BFH aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur und gerade nicht als Gegenleistung für eine Leistung der Gemeinde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon durch die vertragliche Verknüpfung der Zahlungen mit konkreten Leistungspflichten der Klägerin.

Im Ergebnis bestätigte das FG daher die Besteuerung der Kulturkostenzuschüsse. Die Klage wurde abgewiesen; die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Ausblick

Das Urteil ist insbesondere für gemeinnützige Organisationen relevant, die Zuschüsse oder andere Fördermittel der öffentlichen Hand erhalten. Auch wenn solche Zahlungen der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke dienen und aus sozial-, kultur- oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden, folgt daraus nicht automatisch, dass es sich um nicht steuerbare echte Zuschüsse handelt. Entscheidend bleibt, ob die gemeinnützige Organisation gegenüber dem Zuschussgeber konkrete Leistungen übernimmt und die Förderung mit diesen Leistungen unmittelbar verknüpft ist.    

Gemeinnützige Organisationen sollten daher insbesondere bei Förder- und Zuwendungsverträgen prüfen, ob darin konkrete Leistungspflichten, Nachweis- und Berichtspflichten oder sonstige durchsetzbare Verpflichtungen vereinbart werden und ob die Auszahlung beziehungsweise die Höhe der Förderung von deren Erfüllung abhängt. Je stärker die Zahlung an konkret definierte und nachweisbare Leistungen anknüpft, desto eher kommt eine Einordnung als umsatzsteuerbares Entgelt in Betracht. Der gemeinnützige Charakter der geförderten Tätigkeit oder das öffentliche Interesse an ihrer Durchführung steht einer solchen Einordnung für sich genommen nicht entgegen.    

Für gemeinnützige Organisationen empfiehlt sich deshalb, die umsatzsteuerliche Behandlung bereits bei der Ausgestaltung neuer Fördervereinbarungen und auch bei bestehenden Zuschussverhältnissen zu prüfen. Dabei ist sorgfältig zwischen einer allgemeinen Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit und der Vergütung konkret gegenüber dem Zuschussgeber geschuldeter Leistungen zu unterscheiden. Das Urteil zeigt, dass hierfür die tatsächliche und vertragliche Ausgestaltung des Förderverhältnisses maßgeblich ist.

Falls Sie als gemeinnützige Organisation vergleichbare Zuschussvereinbarungen prüfen möchten oder weitere Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung öffentlicher Fördermittel haben, wenden Sie sich gerne an unsere Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

Bildnachweis: izusek/Stock-Fotografie-ID:1207062016

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