Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 15.04.2024 (Az. 7 V 7031/23) zur Aufteilung von steuerfreien Nebenleistungen beim Betrieb eines Museums (§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) entschieden.
Vorausgegangen war ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2023 (Az. XI B 41/23), wonach die Überlassung von Parkplätzen durch eine Kultureinrichtung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt. Anders entschied der BFH – im gleichen Fall – bei Umsätzen aus der Bereitstellung von WC-Anlagen. Hier müsse das FG im weiteren Verfahren – notfalls durch Schätzung – feststellen, inwiefern die WC-Anlagen nur von Besuchern des Museums genutzt wurden und insoweit als Nebenleistung zur Eintrittskarte steuerfrei seien.
Den Beschluss des BFH haben wir im Artikel Steuerfreie Nebenleistungen beim Betrieb eines Museums (§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) umfassend besprochen.
Da nur die Anzahl der WC-Nutzer als solche feststand, nicht aber, wie viele davon auch das Museum besucht haben, hatte das FG nun festzustellen, wie hoch der Anteil der Besucher des Museums ist, der auch die sanitären Einrichtungen aufsuchte. Hierfür sei zunächst die Gesamtzahl der Besucher des Gesamtareals (also auch solche, die nicht das Museum besuchten) zu ermitteln. Ausgangspunkt seien die Zahl der genutzten Parkplätze sowie eine Durchschnittsschätzung der Autoinsassen. Darüber hinaus sei eine gewisse Zahl an Besuchern zu ergänzen (Schätzung), die mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist sind. Die sich hieraus ergebende Gesamtzahl der Besucher des Areals sei ins Verhältnis zu den zahlenden Museumsbesuchern zu setzen.
Hieraus ergebe sich ein Verhältnis von ungefähr 60 % zahlender Museumsbesucher, welches sodann auf die Gesamtzahl der Toilettenbesucher einheitlich anzuwenden sei, mit der Folge, dass die Einnahmen aus der Toilettennutzung im konkreten Fall in Höhe von 60 % als umsatzsteuerfreie Nebenleistung zu § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG anzusehen seien. Anhaltspunkte dafür, dass zahlende Museumsbesucher häufiger die WC-Anlagen besucht hätten als die anderen Besucher, hätte die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Der Fall zeigt, dass eine sachgerechte Schätzung durchaus ihre Schwierigkeiten mit sich bringt und anhand objektiver Umstände zu erfolgen hat. Die vom FG gewählte Berechnungsmethode scheint nur in gleichgelagerten Fällen tatsächlich anwendbar zu sein, da die gewählten Parameter (gewählte Verkehrsmittel, Parkplatzsituation etc.) höchst individuell sind. Für die Berechnung der umsatzsteuerfreien Einnahmen ist daher eine geeignete Methode im Einzelfall zu wählen. Hierbei ist Ihnen SCHOMERUS gern behilflich.
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