EuGH Nachfolgeentscheidung: Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt

01.02.2021
Umsatzsteuer
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EuGH bestätigt: Keine Steuerermäßigung des Überlassens von Bootsliegeplätzen.

Der Entscheidung des EuGH liegt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde. Der BFH entschied mit Urteil vom 24.06.2020 (Az. V R 47/19), dass die Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt sei.

Ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Segel- und Motorwassersports unterhält in seinem Hafen Liegeplätze, welche Gästen gegen Entgelt zur Verfügung stehen. Der Verein stritt mit dem Finanzamt vor dem Finanzgericht darum, ob die Einnahmen aus der Überlassung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen seien. Das FG lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ab, da es sich nicht um die Vermietung von Campingflächen handele. Mit der Revision wandte sich der Verein gegen die Entscheidung. Der Verein sah die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz als gleichheitswidrig an, weil die Überlassung von Flächen für Wohnmobile und Wohnwagen ein vergleichbarer wirtschaftlicher Vorgang sei, der ermäßigt besteuert werde.

Der BFH legte die Frage dem EuGH vor. Dieser lehnte eine Gleichheitswidrigkeit der Regelbesteuerung jedoch ab. Der BFH wies die Revision nun als unbegründet zurück. Die Überlassung von Wasserfläche falle nicht unter die Campingflächenüberlassung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Unionsrecht, da die Vermietung von Bootsliegeplätzen nicht in Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL erwähnt sei und grundsätzlich auch nicht unter den dort genannten Begriff der Beherbergung falle.

Die Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Leistungen einer gemeinnützigen Körperschaft greife ebenfalls nicht. Der Verein stehe bei der Vermietung der Bootsliegeplätze in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen Unternehmen, deren Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Daher sei gem. gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 Alt. 1 UStG eine Steuersatzermäßigung ausgeschlossen.

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