EuG zur einrichtungsbezogenen Steuerbefreiung in der umsatzsteuerlichen Organschaft

30.07.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Mit Urteil vom 10. Juni 2026 (Rs. T-444/25) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, unter welchen Voraussetzungen sich eine Mehrwertsteuergruppe auf die Umsatzsteuerbefreiungen für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen kann. Das Gericht entschied, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer Mehrwertsteuergruppe, in der ein Mitglied die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, nicht ausreicht, um auch den anderen Mitgliedern dieser Gruppe die Steuerbefreiung zu verschaffen. Vielmehr muss das Mitglied der Gruppe, das die Leistungen gegenüber Dritten erbringt, selbst alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung – einschließlich der erforderlichen staatlichen Anerkennung – erfüllen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anerkennung als begünstigte Einrichtung nicht auf andere Mitglieder des Organkreises „ausstrahlt".

Hintergrund

Nach Art. 11 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) können Mitgliedstaaten mehrere rechtlich unabhängige, aber finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbundene Personen als einen einzigen Steuerpflichtigen behandeln (sog. Mehrwertsteuergruppe). Im deutschen Recht entspricht dem das Institut der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Daneben sieht Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten vor – insbesondere für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen (Buchst. b) sowie für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen (Buchst. g). Beide Befreiungen knüpfen nicht allein an die Art der Leistung, sondern zusätzlich an bestimmte Eigenschaften des Leistungserbringers an. Bei den Befreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL kommt es insbesondere darauf an, dass der Leistungserbringer zu den dort genannten bzw. ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gehört.

Für gemeinnützige Träger stellt sich seit langem die Frage, wie sich diese einrichtungsbezogenen Befreiungen zur Organschaft verhalten: Reicht es aus, wenn ein Mitglied der Gruppe die Anerkennung besitzt, oder muss gerade die konkret leistende Einheit die Voraussetzungen erfüllen? Genau diese Frage hat das EuG nun entschieden.

Sachverhalt

Klägerin des Ausgangsverfahrens war eine niederländische Mehrwertsteuergruppe, die aus zwei Stiftungen und drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestand und sich mit unterschiedlichen Aspekten der Betreuung und Pflege von Menschen mit geistiger Behinderung befasste. Nur eine der beiden Stiftungen war für Zwecke der Steuerbefreiung als Einrichtung anerkannt, die Betreuung und Pflege in einem Heim erbringt, und zugleich als Einrichtung mit sozialem Charakter.

Die streitgegenständlichen Leistungen wurden allerdings von einer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im Urteil als „Gesellschaft Y" bezeichnet) erbracht: Sie beaufsichtigte die betreuten Personen rund um die Uhr von außerhalb der Betreuungsstätte unter Einsatz verschiedener technischer Mittel. Die niederländische Finanzverwaltung versagte die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die Gesellschaft Y selbst weder als Einrichtung, die Betreuung und Pflege von Personen in einem Heim erbringt noch als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei.

Das Berufungsgericht gab der Mehrwertsteuergruppe Recht: Die Befreiungsvoraussetzungen seien auf Ebene der Gruppe zu prüfen; es genüge, wenn ein Gruppenmitglied – hier die Stiftung – anerkannt sei. Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) legte dem Gericht die Frage vor, ob die einrichtungsbezogenen Befreiungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL nur greifen, wenn das konkret leistende Mitglied selbst alle Voraussetzungen erfüllt (hier die Gesellschaft Y), oder ob es ausreicht, dass irgendein Mitglied der Gruppe die Anforderungen erfüllt (hier die Stiftung).

Entscheidung des Gerichts

Das EuG folgt der ersten Auslegung und lehnt eine gruppenweite Ausdehnung der Steuerbefreiung ab; maßgeblich ist danach eine am konkreten Leistungserbringer ausgerichtete Betrachtung. Es differenziert klar zwischen zwei Ebenen:

  • Ein Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe kann nicht als vom Gruppen-Steuerpflichtigen getrennter Steuerpflichtiger angesehen werden; Leistungen an Dritte gelten mehrwertsteuerlich als Leistungen der gesamten Gruppe.

  • Davon zu trennen ist jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Gruppe auf eine Steuerbefreiung berufen kann. Die Gruppenbildung schließt nicht aus, dass geprüft wird, ob die konkret leistende Person die persönlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt.

Der Kontext von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält Anhaltspunkte dafür, dass Dienstleistungen, die von einer Person als Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe erbracht werden, welche selbst nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerbefreiungen erfüllt, von den Befreiungen ausgeschlossen sind. Eine Auslegung, die den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf Leistungen erstreckt, die von Einrichtungen erbracht werden, die zwar einer Mehrwertsteuergruppe angehören, selbst aber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wäre mit deren Zweck unvereinbar.

Auch der Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie, der eng auszulegen ist, spricht dafür, bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Eigenschaft des Leistungserbringers auf diejenige Person abzustellen, die die Dienstleistungen als Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe erbringt. Die Prüfung muss daher an der Person ansetzen, die die Leistung tatsächlich erbringt. Würde die Befreiung auf nicht anerkannte Mitglieder ausgedehnt, entstünde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Wirtschaftsteilnehmern außerhalb einer Mehrwertsteuergruppe.

Im Ergebnis entscheidet das Gericht: Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL in Verbindung mit Art. 11 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass sich eine Mehrwertsteuergruppe nur dann auf die dortigen Steuerbefreiungen berufen kann, wenn die betreffenden Dienstleistungen von einem Mitglied an Dritte erbracht werden, das selbst alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerbefreiungen erfüllt – einschließlich der Anerkennung als Einrichtung für ärztliche Heilbehandlungen bzw. als Einrichtung mit sozialem Charakter.

Ausblick

Das Urteil macht deutlich, dass die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft keine pauschale Erweiterung bestehender Steuerbefreiungen auf alle Mitglieder des Verbundes bewirkt. Entscheidend bleibt stets, ob das konkret leistungserbringende Mitglied die Anerkennungsvoraussetzungen für die jeweilige Steuerbefreiung in eigener Person erfüllt.

Für gemeinnützige Organisationen, die Leistungen im sozialen oder gesundheitlichen Bereich erbringen, empfiehlt es sich daher, die bestehenden Strukturen zu überprüfen: Erbringen Tochtergesellschaften oder andere Verbundmitglieder gegenüber Dritten Leistungen, für die eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist daher zu prüfen, ob die konkret leistende Einheit sämtliche sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbefreiung selbst erfüllt. Soweit die Steuerbefreiung eine Anerkennung der Einrichtung voraussetzt, muss diese Anerkennung gerade dem leistenden Mitglied zukommen. Eine Anerkennung nur auf Ebene eines anderen Gruppenmitglieds genügt nach diesem Urteil nicht.

Die Entscheidung ist auch bei der Anwendung der entsprechenden deutschen Steuerbefreiungsvorschriften zu beachten. Soweit diese Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder g MwStSystRL umsetzen, sind ihre einrichtungsbezogenen Voraussetzungen unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass sie von dem konkret leistenden Mitglied der umsatzsteuerlichen Organschaft selbst erfüllt werden müssen. Zu prüfen bleibt im Einzelfall, welche deutschen Befreiungstatbestände betroffen sind und wie die jeweils erforderliche Anerkennung nach nationalem Recht ausgestaltet ist.

Wenn Sie Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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