Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht Hessen die Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins für die Jahre 2010 bis 2012 verneint. Das FG Hessen hatte zunächst die Gemeinnützigkeit bejaht; der Bundesfinanzhof hatte das Urteil aber aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
In seinem Urteil vom 10.01.2019 hatte der BFH deutlich gemacht, dass das Hessische Finanzgericht in seiner ersten Beurteilung die gemeinnützigen Zwecke der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) und des Demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) zu weit ausgelegt hatte. Das FG Hessen hat nun unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Grundsätze die Gemeinnützigkeit versagt; bei Würdigung aller Aktivitäten des Vereins sei festzustellen, dass der Kläger bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt habe, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den Satzungszwecken des Vereins nicht erfasst seien.
Im Rahmen der Urteilsverkündung ließ das FG erkennen, dass die Entscheidung weniger den eigenen Überzeugungen entspreche als vielmehr durch die vom BFH erarbeiteten Maßstäbe vorgeprägt gewesen sei. Die erneute Revision zum BFH wurde zugelassen.[1]
[1]FG Hessen, Urteil vom 26.2.2020 – 4 K 179/16