Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist für Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nur dann anwendbar, wenn es sich bei diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sind unter den Voraussetzungen von § 68 Nr. 9 AO Zweckbetriebe. Voraussetzung für die Zweckbetriebseigenschaft ist, dass der Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören allerdings Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich eine Hochschule in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem Werkvertrag verpflichtet, eine wissenschaftliche Studie durchzuführen und zu erstellen. Auftraggeber waren mehrere Verbände gesetzlicher Krankenkassen[1].
Die Hochschule finanziert sich haushaltsrechtlich nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen. Das Gericht stellte fest, dass auch eine Haushaltsfinanzierung eine Finanzierung im Sinne von § 68 Nr. 9 AO sei. Denn nach der Rechtsprechung komme es auf den Mitteltransfer an, der der Einrichtung ohne eigene Gegenleistung zufließe. Dies treffe auch auf die Haushaltsfinanzierung einer Hochschule zu.
Der BFH hat weiter betont, dass die
Zweckbetriebseigenschaft nach § 68 Nr. 9 AO und damit auch die
Möglichkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2
Nr. 8 a Satz 1 UStG eng auszulegen sei. Forschungseinrichtungen seien
wegen ihrer Eigen- oder Grundlagenforschung gemeinnützig und Steuervergünstigen
seien nur zu rechtfertigen, wenn das Schwergewicht der Tätigkeiten in diesem
Bereich liege. Die Auftragsforschung könne somit nur „als für den Transfer der
Forschungsergebnisse notwendige Nebentätigkeit“ in die Steuervergünstigung
einbezogen werden. Dementsprechend gehören zum Zweckbetrieb nach § 68
Nr. 9 AO nur notwendige Nebentätigkeiten zur Eigen- und
Grundlagenforschung. Um dies festzustellen, hat der BFH das Verfahren an das Finanzgericht
zurückverwiesen.
[1] BFH, Urteil vom 26.09.2019 – V R 16/18