Seit dem 28.03.2020 gelten übergangsweise neue Regelungen im Vereinsrecht. Mitgliederversammlungen können stattfinden, ohne dass eine physische Teilnahme der Mitglieder erforderlich ist, z.B. im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz. Mitgliederrechte dürfen im Wege der elektronischen Kommunikation wahrgenommen werden. Die „virtuelle Mitgliederversammlung“ kann nun auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung stattfinden. Weitere Informationen unter:
https://www.schomerus-npo.de/vereinsrecht/coronakrise-erleichterungen-im-vereinsrecht/
Die Neuregelungen im Vereinsrecht bestimmen, dass Wahlen zunächst nicht stattfinden müssen. Der bestehende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung im Amt, so dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich weiterhin vertreten werden kann. Die Regelung betrifft derzeit ausschließlich im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen.
Die Regelungen der Abgabenordnung zur Mittelverwendung bei gemeinnützigen Organisationen gelten weiterhin. Mittel sind also entsprechend des Satzungszwecks zu verwenden. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen können durch Ausrichtung anhand der neuen organisatorischen Erleichterungen für Versammlungen und Verschiebung von Vorstandswahlen verhindert werden.
Die Anträge auf Corona-Soforthilfe bei den Investitionsbanken der Bundesländer können auch von gemeinnützigen Organisationen gestellt werden, wenn sie – nicht nur geringfügig – einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Es ist unerheblich, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Eine Ausnahme bilden dabei bisher Gemeinnützige, die nur spendenfinanziert und nicht wirtschaftlich tätig sind. Hier bleibt abzuwarten, ob weitere Förderprogramme auch die Arbeitsfähigkeit dieser Organisationen durch Zuschüsse schützen werden. Teilweise gibt es in den Bundesländern Sonderregelungen: In Hamburg wurde der Förderkredit Sport der Investitions- und Förderbank eingerichtet. In Hessen werden ausdrücklich auch Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft anerkannt wurden, gefördert. Daneben hat „Die Aktion Mensch“ ein Soforthilfeprogramm für Organisationen und Vereine, die sich um die akuten Problemfelder „Assistenz und Begleitung“ sowie „Lebensmittelversorgung” kümmern, aufgelegt.
Die Finanzbehörden können Steuerschulden stunden, wenn deren Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Corona-Krise gilt als ein solcher Härtefall. Die Steuern sind somit später zu zahlen und die Liquidität auch von steuerpflichtigen NPOs wird unterstützt. Steuervorauszahlungen können angepasst werden. Außerdem verzichtet die Finanzverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020. Weitere Informationen unter:
https://www.schomerus-npo.de/allgemein/steuerliche-hilfen-in-zeiten-des-coronavirus-der-covid-19-erlass/
Auch Vereine dürfen in der aktuellen Situation keine Veranstaltungen anbieten und müssen ihr Angebot einstellen. Die Erwartung der Mitglieder für die gezahlten Mitgliedsbeiträge eine „Gegenleistung“ zu erhalten, wird enttäuscht. Viele Mitglieder fragen sich daher, ob sie ihre Mitgliedschaft deswegen außerordentlich kündigen können. Im Fall der Einstellung der Vereinsangebote aufgrund der behördlichen Verfügungen handelt es sich um Maßnahmen zum Schutz der Mitglieder, zu deren Umsetzung die Vereine verpflichtet sind. Ein besonderer Grund für einen sofortigen Vereinsaustritt liegt somit nicht vor.
Grundsätzlich ist bei Mitgliedsbeiträgen zwischen sog. „echten“ Mitgliedsbeiträgen und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden. Der echte Mitgliedsbeitrag ist unabhängig von der Vereinstätigkeit und der Möglichkeit bestimmter Angebote zu zahlen. Die Beitragsverpflichtung eines Mitgliedes so lange, wie seine Mitgliedschaft im Verein andauert. Eine Beitragserstattung besteht insoweit nicht.
Daneben gibt es weitere (unechte) Mitgliedsbeiträge, die nur für bestimmte Angebote, über die reine Mitgliedschaft hinaus, bezahlt werden. Hierunter fallen etwa in Sportvereinen Kraftraum- und Saunabeiträge. Dieser „Beitrag“ ist an die tatsächliche Nutzung des Kraftraums und der Sauna geknüpft. Soweit diese Räume infolge der behördlichen Anordnung nicht genutzt werden dürfen, kann der hierfür gezahlte Beitrag zurückgefordert werden bzw. darf von den Vereinen nicht abgerufen werden.
Die Absage einer Mitgliederversammlung ist möglich und hat zu erfolgen, wenn bereits für die Zeit, in der weitreichende Kontaktverbote gelten, eingeladen wurde. Die Absage hat durch das Einberufungsorgan zu erfolgen. Ein solche Absage muss nicht gleicher Form wie die Einberufung erfolgen. Sollte die Absage nicht kurzfristig erfolgen und noch genügend Zeit bleiben, empfiehlt sich aber eine z.B. in der Satzung geregelte Schriftform für die Einberufung auch für die Absage einzuhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es in jedem Fall erforderlich, die Absage eindeutig und unmissverständlich zu formulieren ist. Es darf kein Raum für Missverständnisse geben. Auch der Grund der Absage muss dargelegt werden.
Alternativ kann die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt oder verschoben werden. Hierbei ist auf die fristgemäße Ladung für einen neuen Termin zu achten.
Für Mitarbeiter in gemeinnützigen Organisationen gelten auch in der aktuellen Corona-Krise die allgemeinen Schutzrechte. Kündigungen sind auch bei akuten betrieblichen Schwierigkeiten nur das letzte Mittel. Betriebe können ihre Mitarbeiter durch Informationen zu Kurzarbeit, zum zusätzlichen Kinderzuschlag und allgemeinem Umgang mit COVID 19 unterstützen. Auch das Datenschutzrecht behält seine Gültigkeit und ist auch bei Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten weiterhin zu beachten. Weitere Informationen unter:
https://www.schomerus.de/blog/arbeitsrecht/kurzarbeitergeld-coronavirus-informationen-fuer-unternehmen/
https://www.schomerus.de/blog/datenschutzrecht/datenschutz-im-arbeitsverhaeltnis-was-gilt-in-der-corona-krise/
Die neuen Regelungen zum Kündigungsschutz für Mieter und Stundung von Mietzahlungen bis zum 30.06.2020 können gemeinnützige Organisationen gleichermaßen als Mieter wie auch als Vermieter betreffen. Um auch in der Vermietersituation nicht in finanzielle Schwierigkeiten aufgrund des Ausfalls von Mietzahlungen zu geraten, sind hier individuelle Lösungen mit den jeweiligen Vertragspartnern anzustreben. Weitere Informationen unter:
https://www.schomerus.de/blog/aktuelles/coronavirus-kuendigungsschutz-von-mietern/