Coronakrise – Erleichterungen im Vereinsrecht

26.03.2020
Vereinsrecht
2 Minuten

Die Coronakrise schränkt das öffentliche Leben immer mehr ein. Auch Vereine sind betroffen. Aufgrund der in den einzelnen Bundesländern geregelten Ansammlungs- und Versammlungsverbote sowie der Kontaktbeschränkungen können Mitgliederversammlungen zurzeit nicht stattfinden.

Zwar gibt es in manchen Bundesländern Erleichterungen in Bezug auf ehrenamtliche Tätigkeiten. Allerdings führt dies nicht dazu, dass gemeinnützige Vereine Mitgliederversammlungen abhalten können. Die Handlungsmöglichkeiten von Vereinen sind daher erheblich eingeschränkt.

Die Bundesregierung hat nunmehr kurzfristig einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der Vereinen insoweit Erleichterungen verschaffen soll. Diesem Gesetzentwurf wurde heute vom Bundestag zugestimmt. Eine Genehmigung des Bundesrates wird voraussichtlich am Freitag, den 27.03.2020 erfolgen. Sobald das Gesetz dann verkündet worden ist, tritt es unmittelbar in Kraft.

Der Gesetzentwurf enthält die folgenden Regelungen:

1.

Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Dies verschafft den Vereinen etwas mehr Flexibilität und zeitlichen Spielraum. Soll eine Mitgliederversammlung ausschließlich zur Neuwahl des Vorstands einberufen werden, ist diese nunmehr nicht mehr zwingend sofort erforderlich. Der bestehende Vorstand bleibt im Amt, so dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich weiterhin vertreten werden kann. Die Bestellung eines Notvorstandes durch ein Gericht ist daher nicht erforderlich. Die Regelung betrifft derzeit ausschließlich im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen.

2.

Ferner darf der Vorstand Mitgliederversammlungen abhalten, ohne dass eine physische Teilnahme der Mitglieder erforderlich ist. Zum einen dürfen die Mitgliederrecht im Wege der elektronischen Kommunikation wahrgenommen. Das bedeutet, dass die Mitgliederversammlung z.B. im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden kann. Es darf also eine „virtuelle Mitgliederversammlung“ auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung stattfinden. Zum anderen dürfen die Vereinsmitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben. Die Vereine sollten also vor der Absage einer Mitgliederversammlung prüfen, ob eine „virtuelle Mitgliederversammlung“ technisch möglich ist oder ob auf eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmenabgabe zurückgegriffen werden sollte. In diesem Zusammenhang ist aber wichtig, dass die Mitglieder rechtzeitig und mit einem Vorlauf auf die geänderten Bedingungen der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

3.

Schließlich gibt es die Möglichkeit, eine Beschlussfassung auch ohne Abhalten einer Mitgliederversammlung herbeizuführen. Anders als die bisherige Gesetzeslage ist dafür jetzt nicht mehr die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Vielmehr wird ein Beschluss nach dem Gesetzentwurf ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (z.B. E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Beteiligung aller Vereinsmitglieder bedeutet, dass allen Vereinsmitgliedern die Möglichkeit gegeben werden muss bis zu einem bestimmten Termin ihre Stimmen abzugeben. Eine tatsächliche Stimmabgabe ist nur von der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Die Regelungen zu den Mitgliederversammlungen betreffen derzeit nur solche Versammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden.

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