Corona-Krise: Entlastung von Kliniken, Praxen und Pflegeeinrichtungen

26.03.2020
Sozialwirtschaft
2 Minuten

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf beschlossen, um Kliniken, Arztpraxen sowie Pflegeeinrichtungen in der Corona-Krise zu entlasten und finanziell zu unterstützen. Einnahmeausfälle sollen kompensiert und Bürokratie abgebaut werden.

Diesem Gesetzentwurf wurde am 25.03.2020 vom Bundestag zugestimmt. Eine Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich am Freitag, den 27.03.2020 erfolgen. Der Gesetzentwurf enthält die folgenden wesentlichen Regelungen:

1. Krankenhäuser: Ausgleich für verschobene OPs und Bonus für zusätzliche Intensivbetten

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, um die Finanzierung der Krankenhäuser sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass sie liquide bleiben. So erhalten die Krankenhäuser für verschobene planbare Operationen und Behandlungen einen finanziellen Ausgleich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Für jedes Intensivbett, welches die Krankenhäuser zusätzlich schaffen, erhalten sie einen Bonus in Höhe von 50.000,00 EUR.

2. Zuschlag für Mehrkosten und höherer vorläufiger Pflegeentgeltwert

Ferner ist in dem Gesetzentwurf ein Zuschlag für Mehrkosten (insbesondere für Schutzausrüstungen) i.H.v. 50,00 EUR für jeden Patienten vorgesehen. Dieser Zuschlag ist zunächst für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 begrenzt. Eine Verlängerung soll bei Bedarf jedoch erfolgen. Weiterhin wird der vorläufige Pflegeentgeltwert um ca. 38,00 EUR auf ca. 185,00 EUR Euro pro Tag erhöht.

3. Praxen: Ausgleich von Honorareinbußen

Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen für die ambulante Versorgung. Die niedergelassenen Ärzte sowie Psychotherapeuten erhalten Ausgleichszahlungen, wenn sich infolge der Covid-19-Pandemie Honorareinbußen ergeben. Gleichzeitig werden die Mehrkosten ausgeglichen, die durch die Versorgung von Covid-19-Erkrankten entstehen. Vor diesem Hintergrund soll die Honorarverteilung zeitnah angepasst werden. Zudem ist in dem Gesetzentwurf die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen, wie z.B. die Einrichtung von “Fieberambulanzen” gesichert.

4. Entlastungen in der Pflege

Schließlich enthält der Entwurf Regelungen, um die pflegerische Versorgung sicherzustellen und das Infektionsrisiko der Pflegebedürftigen und aller in der Pflege tätigen Beschäftigten herabzusetzen. Zudem werden Pflegeeinrichtungen und Pflegekräfte entlastet. Die durch die Pandemie bedingte finanziellen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen werden über die Pflegeversicherung erstattet. Bürokratische Anforderungen und Begutachtungspflichten werden zeitweise ausgesetzt. Pflegekassen erhalten einen weiten Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung.

5. Keine Nachteile für junge Menschen in Ausbildung

Schließlich ist eine Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgesehen. Dadurch wird sichergestellt, dass junge Menschen, die sich in einer Ausbildung befinden und sich in der aktuellen Krise engagieren und dadurch einen wertvollen Beitrag zur Entlastung des Gesundheitssystems leisten, keine Nachteile beim Bezug von BAföG erleiden.

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Düsseldorf
Königsallee 61
40215 Düsseldorf
Pixel