BMF zum steuerlichen Einlagekonto bei rechtsfähigen Stiftungen

26.04.2024
Gemeinnützigkeit
1 Minute

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 17.05.2023 (Az. I R 42/19) entschieden, dass keine Rechtsgrundlage für eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen besteht. Wir berichteten bereits hier (Bundesfinanzhof lehnt die gesonderte Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfaehigen Stiftungen ab) umfassend über die Entscheidungsgründe.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 24. April 2024 (Az. IV C 2 - S 2204/24/10001 :001) veröffentlicht, dass das Ergebnis des BFH –Urteils nach Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder fortlaufend angewendet werden soll. So gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.

Dieses BMF-Schreiben war zu erwarten, hatte der BFH doch bereits im Grundsatz der Ansicht der Finanzverwaltung entsprochen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.04.2024: "Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen"

Bildnachweis:Mirko Kuzmanovic/Stock-Fotografie-ID:1289678698

Immer bestens informiert mit den Newslettern von SCHOMERUS

Steuerberatung und Rechtsberatung
Schomerus & Partner mbB
Steuerberater Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfung
Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hamburg
Deichstraße 1
20459 Hamburg
Berlin
Bülowstraße 66
10783 Berlin
München
Möhlstraße 35
81675 München
Stralsund
An den Bleichen 15
18435 Stralsund
Pixel