Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 17.05.2023 (Az. I R 42/19) entschieden, dass keine Rechtsgrundlage für eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen besteht. Wir berichteten bereits hier (Bundesfinanzhof lehnt die gesonderte Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfaehigen Stiftungen ab) umfassend über die Entscheidungsgründe.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 24. April 2024 (Az. IV C 2 - S 2204/24/10001 :001) veröffentlicht, dass das Ergebnis des BFH –Urteils nach Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder fortlaufend angewendet werden soll. So gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.
Dieses BMF-Schreiben war zu erwarten, hatte der BFH doch bereits im Grundsatz der Ansicht der Finanzverwaltung entsprochen.
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