BMF veröffentlicht FAQ zur E-Rechnung

12.12.2024
Gemeinnützigkeit
3 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.11.2024 auf seiner Website “Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025” veröffentlicht.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Bestimmungen zur Ausstellung von Rechnungen gemäß § 14 UStG für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, neu formuliert. Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich die Verwendung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) vorgeschrieben. Umfassende Informationen zur Einführung der E-Rechnung und dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 15.10.2024 können Sie in unserem Artikel "Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung" nachlesen.

Auf zwei Klarstellungen durch die Finanzverwaltung möchten wir Sie gesondert hinweisen:

E-Rechnung bei Bargeschäften

Mitunter wird klargestellt, dass E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden müssen. Somit sei beispielsweise auch bei einem Geschäftsessen in einem Restaurant oder einem Materialeinkauf eines Unternehmers in einem Baumarkt eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen, sofern der Rechnungsbetrag € 250 übersteigt.

In solchen Fällen könne es nach Auffassung des BMF unter Umständen sinnvoll sein, zunächst vor Ort eine konventionelle Rechnung, etwa in Form eines Kassenbelegs, auszustellen und diese anschließend durch eine E-Rechnung zu berichtigen. Hierbei könne die E-Mail-Adresse des Rechnungsempfängers bereits bei der Leistungserbringung erfasst werden, um die E-Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt per E-Mail zu übermitteln. Den beteiligten Parteien bleibe jedoch die Wahl, eine für sie passende und praktikable Vorgehensweise zu vereinbaren.

Aufbewahrung und Einreichung der E-Rechnung beim Finanzamt

Nach § 14b Abs. 1 UStG müssen Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre lang aufbewahren. Für E-Rechnungen sei der strukturierte Teil unverändert in seiner ursprünglichen Form zu archivieren, hierfür sei ein zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) geeigneter Speicherort zu wählen. Wichtig zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass Microsoft OneDrive und Dropbox in der Regel die Anforderungen an die GoBD nicht erfüllen.

Spätestens ab dem 01.01.2025 sollen E-Rechnungen über ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt werden können.

Ausblick

Die FAQ der Finanzverwaltung können helfen, einen guten ersten Überblick für die ab dem 01.01.2025 geltenden Regelungen zur E-Rechnung zu bekommen. Unerlässlich bleibt in Einzelfällen dennoch die Lektüre des BMF-Schreibens vom 15.10.2024. Im Übrigen darf die Praktikabilität der Regelung zu Bargeschäften in Frage gestellt werden. So müssen nunmehr Prozesse zum Empfang von E-Rechnungen aus Barkäufen entwickelt werden, wenn beispielweise Materialen für die Vereinsgaststätte im Großhandel eingekauft werden, deren Gesamtwert über € 250 liegen. Hierbei bietet es sich unter Umständen an, eine Visitenkarte mit dem passenden E-Mailadresse bei sich zu führen, um dem Großhandel den anschließenden E-Rechnungsversand zu erleichtern.

Auch Gemeinnützige können Unternehmer sein und müssen daher den Empfang und Versand von E-Rechnungen im unternehmerischen Bereich sicherstellen können. Wir empfehlen Ihnen weiterhin, sich mit dieser Thematik intensiver zu befassen und die Rechnungsstellung bzw. den Rechnungsempfang Ihrer steuerbegünstigten Einrichtung zu prüfen. Erfreulicherweise stellt das BMF in den FAQ nochmal klar, dass die Regelungen zur E-Rechnung nur für den unternehmerischen Bereich von gemeinnützigen Organisationen gelten. Ist Ihre Organisation also rein ideell tätig, müssen keine Möglichkeiten zum Empfang von E-Rechnungen geschaffen werden. Spiegelbildich ist es für den Rechnungsausteller auch nicht verpflichtend, eine E-Rechnung an eine nicht-unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisation zu stellen. Sollten Sie hierzu insgesamt unsere Unterstützung wünschen, so kommen Sie gerne auf uns zu.

Weitere Hinweise

FAQ des BMF zur E-Rechnung:

Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025

BMF-Schreiben vom 15.10.2024:

Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025

Bildnachweis:Andrey_Popov/Stock-Foto ID: 2200284515

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