In Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten hat das Bundesministerium für Finanzen weitere Billigkeitsregelungen zur Erleichterungen für technische Hilfe bis zum 31. Dezember 2023 getroffen.
Unternehmen können Leistungen, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben, unentgeltlich überlassen, ohne dass die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen. Für zu diesem Zweck bezogene Leistungen wird der volle Vorsteuerabzug gewährt.
Für Fragen hierzu stehen wir Ihnen mit unserer Expertise gerne zur Verfügung.
Download: BMF-Schreiben "Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine"
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