BMF ändert den UStAE zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen

19.08.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf Unsicherheiten in der Praxis und neuere Rechtsprechung im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 10.2 mit Schreiben vom 11.06.2024 (Gz. III C 2 – S 7200/19/10001 :028) geändert.

Ausgangslage

Bisher sorgte die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (steuerbarer Umsatz) und einem nicht steuerbaren “echten” Zuschuss für Unsicherheiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 18.11.2021 (Az. V R 17/20) geurteilt, dass bei Zuschüssen entscheidend sei, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden solle oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt sei, sondern für die Allgemeinheit.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Gemeinde einem Verein eine Sportanlage für zunächst 25 Jahre kostenfrei zur Verfügung stellte. Der Verein übernahm gemäß Nutzungsvertrag die Bewirtschaftung, Instandhaltung und Pflege der Sportanlage gegen eine pauschale Kostenerstattung. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Zahlungen der Gemeinde als Entgelt für die vom Verein erbrachten Leistungen zu werten seien.

Dieser Ansicht war der BFH nicht gefolgt. Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss beziehe sich in erster Linie auf den Empfänger der Zuwendung sowie das Ziel der Unterstützung durch den Zuschussgeber. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall wurde ein nicht steuerbarer „echter“ Zuschuss gewährt, da der Verein nicht verpflichtet war, bestimmte Sportangebote bereitzustellen, und die Gemeinde nicht darauf abzielte, konkrete Betreiberleistungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr verfolgte die Gemeinde das Ziel, den Verein aus strukturellen Gründen zu unterstützen, sodass dieser eigenverantwortlich seinen gemeinnützigen Aufgaben im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachkommen konnte. Die Zahlungen der Gemeinde hatten somit den Zweck, die allgemeine Tätigkeit des Vereins zu fördern und ihm zu ermöglichen, seine gemeinnützige Arbeit auszuführen.

Änderung des UStAE

Unter anderem dieses Urteil nahm das BMF nun zum Anlass, den Umsatzsteueranwendungserlass anzupassen und somit der von den Finanzämtern zum Teil weiten Auslegung der Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen entgegenzuwirken. In der Praxis sorgte regelmäßig die Verbindung von Zuwendungen und etwaigen Nebenbestimmungen dafür, dass die Finanzverwaltung in Zuschüssen einen Leistungsaustausch sah. So führten bereits Leistungsbeschreibungen im Zuschussvertrag dazu, dass die Finanzämter pauschal eine Gegenleistung sahen und eine Umsatzsteuerbarkeit annahmen.

Gemäß 10.2 Abs. 7 S. 4 UStAE lieg keine umsatzsteuerbare Leistung vor, wenn die Zahlungen vorrangig dem leistenden Empfänger aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Zielen gewährt werden. Nunmehr klarstellend ist dies u. a. auch dann anzunehmen, wenn der Zuschussgeber mit der Zahlung den Zweck verfolgt, die Tätigkeit des Empfängers allgemein zu fördern und ihn in die Lage versetzt, seine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben (neues Beispiel 6 nach 10.2 Abs. 7 S. 8 UStAE).

Weiterhin stellt das BMF nun in 10.2 Abs. 2 S. 3 UStAE n. F. klar, dass die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen ist. Entscheidend sei hierfür, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u. a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck dient (vgl. 10.2 Abs. 7 S. 4 UStAE).

Ausblick

Das BMF übernimmt die wesentlichen Grundsätze der aktuellen Rechtsprechung zu Zuschüssen und stellt klar, dass Zuschüsse an gemeinnützige Einrichtungen regelmäßig nicht umsatzsteuerpflichtig sind, insbesondere, weil die Zahlungen häufig vorrangig aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden Nunmehr sollte eine umfassende Leistungsbeschreibung in Zuwendungsverträgen seitens der Finanzämter nicht mehr ohne weitergehende Prüfung zu der Annahme eines steuerbarer Leistungsaustausch führen.

Bildnachweis:Mirko Kuzmanovic/Stock-Fotografie-ID:1289678698

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