BGH klärt: Wann gilt Online-Coaching als Fernunterricht?

23.03.2026
Gemeinnützigkeit
4 Minuten

Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Online-Coaching-Formate entschieden.  Damit hat er seine Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr konkretisiert und zugleich eingegrenzt.

Hintergrund

Das FernUSG definiert in § 1 Abs. 1 als „Fernunterricht" die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht (Nr. 2). 

Fernlehrgänge bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die zuständige Behörde. Keiner Zulassung bedürfen lediglich Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). 

Das FernUSG wurde im Jahr 1976 erlassen und war ursprünglich auf klassische schriftliche Fernkurse ausgerichtet. Mit der Verbreitung digitaler Lernformate stellt sich zunehmend die Frage, ob und wann das FernUSG auf solche Formate Anwendung findet. Diese Frage wurde bisher uneinheitlich beantwortet. Erst letzten Sommer hat der BGH entschieden, dass ein „Business-Mentoring-Programm“ mit regelmäßigen Online-Meetings, Video-Lektionen und individueller Begleitung als Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG zu qualifizieren sei, da die Lehrinhalte in erheblichem Umfang asynchron und unter Überwachung des Lernerfolges erfolgten. Die Entscheidung hatte weitreichende Konsequenzen für Anbieter digitaler Lern- und Weiterbildungsformate. Wir berichteten darüber in unserem Beitrag „BGH zur Nichtigkeit eines Online-Mentoring-Vertrags mangels Zulassung nach FernUSG".

Nun hat der BGH klargestellt, dass Live-Online-Kurse mit unmittelbarer Interaktion zwischen Lehrenden und Lernenden nicht unter das FernUSG fallen.

Sachverhalt

In diesem Fall verlangte die Teilnehmerin an einem Online-Coaching ihr Geld von der Anbieterin zurück. Die Teilnehmerin und die Anbieterin hatten einen Vertrag über die Teilnahme an einem Trainingsprogramm zu einem Preis von 8.092 € brutto abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltete verschiedene Leistungen, insbesondere Zugänge zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe und zu Video-Calls mit einem Coach sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen (Live-Calls). Die Anbieterin des Coachings verfügte dabei aber nicht über eine Zulassung für Fernlehrgänge. Die Teilnehmerin machte deshalb geltend, dass der Vertrag nichtig sei, weil es an der erforderlichen Zulassung nach dem FernUSG fehle. Zudem liege ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. 

Entscheidung des Gerichts

Die Revision der Teilnehmerin vor dem BGH hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 

Der Vertrag über die Teilnahme an einem Trainingsprogramm sei nicht nichtig. Das wäre nur dann der Fall, wenn zwischen der Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis bestünde und mindestens ein weiterer Umstand hinzukäme. Die bloße Höhe des Preises rechtfertige es nicht, einen Coaching-Vertrag unabhängig von einem nach Maßgabe der Marktverhältnisse festzustellenden auffälligen Missverhältnis als sittenwidrig zu qualifizieren. 

Die entscheidende Rechtsfrage und eigentliche Neuerung des Urteils betrifft den Begriff der räumlichen Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG. 

Der Lehrende und der Lernende seien als räumlich getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG anzusehen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer synchronen Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. 

Zur Begründung führt der BGH aus: Der Gesetzgeber wolle mit dem Merkmal der räumlichen Trennung den Fernunterricht von „herkömmlichem Unterricht" (auch bezeichnet als „Nahunterricht" oder „Direktunterricht") abgrenzen, während das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung der Abgrenzung von der bloßen Lieferung von Lehrmaterial dienen sollte. Das Wesen des Fernunterrichts liege darin, dass der Lernende sich den Stoff anhand von vom Lehrenden zur Verfügung gestellter Materialien bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet. Bei Erlass des Gesetzes im Jahr 1976 ließ sich die Unterscheidung zwischen den beiden Unterrichtsarten nach dem Stand der Technik noch treffend mit dem Merkmal der „räumlichen Trennung" erfassen. Seinerzeit war es technisch noch nicht möglich, über das Internet virtuelle Treffen zu organisieren. 

Das Merkmal der „räumlichen Trennung" könne aufgrund der heute vorhandenen technischen Möglichkeiten die Abgrenzungsfunktion zum klassischen Direktunterricht inzwischen nur dann erfüllen, wenn man zusätzlich verlange, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt oder sich dem Lernenden aus anderen Gründen keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit dem Lehrenden bietet. Andernfalls würde Online-Unterricht zur Anwendung des FernUSG führen, obwohl er in seinen wesentlichen Merkmalen der Lernform des Direktunterrichts entspricht. 

Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass es für die Frage, ob es sich bei einer vertraglich vereinbarten Dienstleistung um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG handelt, auf den Vertragsinhalt ankommt. Sie habe darauf abgestellt, wie der Unterricht tatsächlich „stattgefunden hat". Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts sei aber ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen. 

Das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG sei bereits dann erfüllt, wenn dem Teilnehmer vertraglich ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht eingeräumt ist, wodurch er eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann. Der von der Vorinstanz darüber hinaus verlangten „Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten" bedürfe es nicht. 

Ausblick

Das Urteil des BGH stellt klar, dass nicht jedes Online-Angebot dem FernUSG unterfällt. Entscheidend ist, ob die Wissensvermittlung über eine physische Distanz erfolgt und dabei nicht mittels einer synchronen Kommunikation stattfindet, bei der dem Lernenden die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

Synchrone Formate mit echter Interaktionsmöglichkeit sind mit einer Präsenzveranstaltung vergleichbar und fallen damit aus dem Anwendungsbereich des FernUSG heraus. Für rein oder überwiegend synchrone Live-Online-Formate (z.B. interaktive Webinare) besteht damit keine Zulassungspflicht nach dem FernUSG. Rein oder überwiegend asynchrone Online-Formate (z.B. On-Demand-Kurse, aufgezeichnete E-Learning-Module) bleiben dagegen grundsätzlich vom FernUSG erfasst.

Für die Frage, ob Fernunterricht im Sinne des FernUSG vorliegt, kommt es auf den Vertragsinhalt an – nicht auf die tatsächliche spätere Durchführung oder Nutzung durch den Teilnehmer. Maßgeblich ist insbesondere, ob vertraglich eine Interaktion in Echtzeit vereinbart wird.

Wir empfehlen, bestehende digitale Bildungsangebote auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des FernUSG zu überprüfen. Wenn Sie weitere Informationen zur rechtlichen Einordnung von Online-Formaten benötigen oder Fragen in diesem Bereich haben, wenden Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten von SCHOMERUS.

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