Gerichte und Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Einstellung eines Strafverfahrens anordnen, dass ein Beschuldigter einen bestimmten Betrag an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung zahlt. Für gemeinnützige Einrichtungen können diese Zahlungen eine wichtige Finanzierungsquelle sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2026 (Az. IX ZR 18/25) bestätigt, dass Geldauflagen nach § 153a StPO zur Einstellung eines Strafverfahrens insolvenzrechtlich anfechtbar sind. Empfänger solcher Zahlungen – z.B. gemeinnützige Einrichtungen – haften bei Insolvenz des Zahlers auf Rückgewähr. Die erhaltene Zahlung muss im Zweifelsfall zur Insolvenzmasse zurückerstattet werden.
Im deutschen Strafprozessrecht besteht die Möglichkeit, ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten unter Auflagen einzustellen. § 153a StPO erlaubt es der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten, bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen und dem Beschuldigten zugleich Auflagen und Weisungen zu erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen.
Der Beschuldigte erbringt die Zahlung freiwillig, um die endgültige Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen; der Staat verzichtet im Gegenzug auf die weitere Verfolgung der angeklagten Tat. Der Zahlungsempfänger – z.B. die gemeinnützige Einrichtung – erhält jedoch keinen durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch gegen den Beschuldigten.
Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob solche Zahlungen im Falle einer späteren Insolvenz des Zahlenden der Anfechtung unterliegen und – wenn ja – wer der richtige Anfechtungsgegner ist: der Staat oder die gemeinnützige Einrichtung selbst.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war gegen den späteren Insolvenzschuldner ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Marktmanipulation geführt worden. Das Strafverfahren wurde schließlich nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von insgesamt 100.000 Euro eingestellt. Davon sollten 40.000 Euro an die Landeskasse und jeweils 20.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Denkmalschutz, Menschenrechte und Jugendarbeit gezahlt werden.
Der Schuldner finanzierte die Zahlungen über Darlehen bei vier Gesellschaften, deren Anteile jeweils von seinen Eltern gehalten wurden. Die Beträge wurden anschließend an die benannten Empfänger überwiesen. Wenige Wochen später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen angefochten und verlangte Rückgewähr. Nachdem eine der gemeinnützigen Einrichtungen den erhaltenen Betrag bereits erstattet hatte, machte der Insolvenzverwalter den verbleibenden Gesamtbetrag von 80.000 Euro gegenüber dem beklagten Bundesland geltend. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihr statt und verurteilte das beklagte Bundesland zur Zahlung des verbleibenden Betrags nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil wandte sich das beklagte Bundesland mit der Revision zum BGH.
Der BGH hat zunächst bestätigt, dass die Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO grundsätzlich der Insolvenzanfechtung unterliegen kann. Nach Auffassung des Senats kann eine solche Zahlung als inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO einzuordnen sein, also als eine Leistung auf die der Empfänger so keinen Anspruch hatte. Hintergrund ist, dass weder die Landeskasse noch eine gemeinnützige Einrichtung durch die Auflage einen einklagbaren Anspruch gegen den Beschuldigten erhält. Der Beschuldigte zahlt vielmehr, um die endgültige Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Leistet er die Zahlung später aus einem Vermögen, über das kurz darauf ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann dies die übrigen Gläubiger benachteiligen. Der Empfänger – z.B. die gemeinnützige Einrichtung – kann gegenüber den Insolvenzgläubigern keine bevorzugte Stellung geltend machen.
Eine Verpflichtung des beklagten Bundeslandes zur Rückgewähr kommt aber nur in Bezug auf den an die Landeskasse gezahlten Betrag in Höhe von 40.000 € in Betracht – so der BGH. Wird die Geldauflage unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt, ist diese Einrichtung selbst und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner. Nach § 143 Abs. 1 InsO ist grundsätzlich derjenige zur Rückgewähr verpflichtet, der die anfechtbare Leistung erhalten hat. Fließt der Betrag direkt an den gemeinnützigen Empfänger, tritt der Vermögensvorteil dort ein. Die Einrichtung ist dann nicht lediglich mittelbar durch eine staatliche Entscheidung begünstigt, sondern insolvenzrechtlich Empfängerin der Leistung. Das beklagte Bundesland hat die Zahlung des Schuldners dagegen nur insoweit erlangt, als an die Landeskasse geleistet worden ist. Soweit die Zahlung unmittelbar an die gemeinnützige Einrichtung erfolgt ist, gibt es nichts, was die Landeskasse erlangt haben könnte und zurückgewähren müsste.
Das bedeutet zugleich: Das Bundesland haftet nicht für Beträge, die der Schuldner unmittelbar an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt hat. Der Insolvenzverwalter muss sich insoweit grundsätzlich an die jeweilige Einrichtung halten. Hinsichtlich der Zahlung an die Landeskasse verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück, damit dieses die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt neu und ordnungsgemäß feststellt – an dieser Feststellung fehlte es bislang.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass gemeinnützige Einrichtungen, die im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO Zahlungen erhalten, direkt Anfechtungsgegner des Insolvenzverwalters sein können. Der Umstand, dass die Zahlung „einem guten Zweck“ dient, schützt die Einrichtung nicht vor einer Insolvenzanfechtung. Wird eine solche Zahlung erfolgreich angefochten, ist die gemeinnützige Einrichtung nach § 143 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr an die Insolvenzmasse verpflichtet – unabhängig davon, ob die Mittel bereits verausgabt wurden.
Gleichzeitig bleiben solche Zahlungen für gemeinnützige Organisationen weiterhin möglich und können auch künftig eine sinnvolle Finanzierungsquelle sein. Das Urteil zeigt aber auf, dass die Mittel im Insolvenzfall des Zahlenden nicht endgültig gesichert sind. Für gemeinnützige Organisationen ist es ratsam, bei der Annahme größerer Beträge aus Strafverfahrenseinstellungen die wirtschaftliche Lage des Zahlers im Blick zu behalten.
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