Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Rahmen einer Revision (Az. V R 27/23) über die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO zu entscheiden. Vorausgegangen war eine Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt (FG) vom 19.04.2023 (Az. 3 K 475/16), über die wir bereits am 04.01.2024 im Artikel "Streichung der Anfallsklausel – Aberkennung der Gemeinnützigkeit" ausführlich berichtet haben.
Das FG hatte erstinstanzlich entschieden, dass wenn in der Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft auch nur zeitweise die sog. Anfallsklausel fehlt, dies zum Wegfall der Gemeinnützigkeit und der damit einhergehenden Steuerbefreiungen führt.
Die Anlage 1 (zu § 60) AO schreibt die aus steuerlichen Gründen notwendigen und damit zwingenden Bestimmungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags einer gemeinnützigen Körperschaft vor. Zu den erforderlichen Regelungen gehört gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, dass eine gemeinnützige Körperschaft (ggf. auch ein gemeinnütziger Zweck) bestimmt werden muss, der im Falle der Auflösung der Körperschaft das Vermögen zu übertragen ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass gemeinnütziges Vermögen gemeinnützig gebunden bleibt.
Im Rahmen der Revision hat sich der BFH nun mit der Frage zu beschäftigen, ob im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der Satzung unter Umständen eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO möglich sein muss.
Fraglich ist im Rahmen dessen insbesondere, ob auch bei geringfügigen Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO, zwingend alle Bescheide der letzten 10 Verrechnungsjahre abzuändern sind, sofern der Satzungsfehler alsbald bekannt und behoben wurde und auch keine schädliche Mittelverwendung vorgenommen worden ist.
Selbstverständlich werden wir Sie an geeigneter Stelle über den Ausgang des Verfahrens informieren.
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