Grundsätzlich können sich auch alle im EU- bzw. EWR-Ausland (Island, Norwegen, Liechtenstein) ansässigen Organisationen auf Antrag im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eintragen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nach den Voraussetzungen des deutschen Steuerrechts als gemeinnützig angesehen werden können.
Voraussetzungen zur Eintragung von ausländischen NPOs sind:
ein elektronisch über das BZSt Onlineportal übermittelter Antrag
elektronische Übermittlung der im Antrag genannten Nachweise (soweit zutreffend)
weitere zur Prüfung etwaig erforderliche Unterlagen werden vom BZSt im Einzelfall angefordert
Die Feststellung zur Eignung als Zuwendungsempfänger erfolgt nach Einreichung der nötigen Unterlagen durch Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern und ist auf den Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt. Ausländische Organisationen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist einen erneuten Antrag auf Prüfung der Voraussetzungen stellen.
Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Nachweis, dass die Körperschaft Spenden aus Deutschland erhält
Angabe zu den verfolgten Zwecken (entsprechend § 52 AO)
Folgende Unterlagen sind jeweils in Deutsch und Landessprache einzureichen:
Satzung (bei Vereinen/Stiftungen oder Ähnlichem), Gesellschafts- oder Genossenschaftsvertrag (bei GmbH, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft) oder Errichtungsakt (bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften)
Registerauszug (Verein, GmbH, Genossenschaft, Aktiengesellschaft, Stiftung)
Behördliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit des eigenen Staates
Tätigkeitsbericht
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben oder Kassenberichte oder Bilanzen
Nachweise über die Förderung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich in Deutschland aufhalten oder Nachweise darüber, dass die Betätigung das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland fördert
Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung
Vorstandsprotokolle, Protokolle von Mitglieder- oder Gesellschafterversammlungen
Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
Diese Unterlagen gehen teilweise über das hinaus, was inländische Körperschaften im Rahmen der Überprüfung der Gemeinnützigkeit einreichen müssen.
Der Gesetzesbegründung nach sollte das ZER vorrangig der Information dienen. Doch bereits durch das Wachstumchancengesetz kommt dem Register eine erhebliche Rechtswirkung für ausländische Gemeinnützige zu.
Gemäß § 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung des Wachstumchancengesetz, sind Spenden die nach dem 31.12.2024 an ausländische Organisationen zufließen, nur dann abzugsfähig, wenn der ausländische Empfänger von Spenden in das Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist. Außerdem muss auch bei Auslandsspenden eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt werden.
Diese Neuregelung ist grundsätzlich begrüßenswert, so waren Spenden an Auslandsorganisationen in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung und führten zu einer unsicheren Rechtsanwendung und damit verbundenen Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, die diese Spenden regelmäßig nicht anerkannte. Durch die Verlagerung der Vergleichbarkeitsprüfung in das Zuwendungsempfängerregister wird dieser Vorgang vereinfacht und standardisiert. Es bleibt abzuwarten, wie viele ausländische Körperschaften trotz der bürokratischen und inhaltlichen Hürden eine Eintragung beantragen. Insbesondere die Anforderungen an Satzung/Gesellschaftsvertrag und der Nachweis des Inlandsbezugs (Förderung von Personen, die sich in Deutschland aufhalten oder Förderung des Ansehen Deutschlands) dürften sich in der Praxis schwierig gestalten. Zudem bleibt abzuwarten, wie intensiv beispielsweise die Prüfung der “zweckgerechten Verwendung” der Mittel durch das BZSt erfolgt.
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